Leitsatz
Schadensersatzansprüche der GmbH gegen ihren Geschäftsführer verjähren in 5 Jahren (§ 43 Abs. 2 und 4 GmbHG). Die Verjährungsfrist wird mit Einreichung einer Klage (oder eines Mahnbescheids) unterbrochen (§ 209 BGB). Die Unterbrechung hängt nicht davon ab, ob zur Zeit der Klagezustellung schon alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Daher kann der Gesellschafterbeschluss, ohne den ein Schadensersatzanspruch gegen einen Geschäftsführer nicht geltend gemacht werden kann (§ 46 Nr. 8 GmbHG), noch im Laufe des Rechtsstreits gefasst und dem Gericht vorgelegt werden ( → Schadenersatz ; → Gesellschafter-Geschäftsführer ).
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