Leitsatz

  1. Grundsätzlich berechtigter Schadensersatzanspruch bei Beschädigung des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums durch Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum
  2. Anspruch des Balkoneigentümers auf Neuverfliesung
 

Normenkette

§§ 14 Nr. 4, HS. 2, 21 Abs. 5 WEG a. F.; § 902 Abs. 2 Satz 2 BGB

 

Kommentar

  1. Ein Eigentümer kann aus dem Gesichtspunkt der "Aufopferung"Schadensersatz entsprechend § 14 Nr. 4 HS. 2 WEG – auch in der Form einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung – von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, wenn ihm durch Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, die ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und die er deshalb hinnehmen muss, an seinem Sondereigentum ein Schaden entsteht (hier: Fensterbalkontür und Balkonfliesenerneuerung).
  2. Dieser Grundsatz gilt entsprechend, wenn der Schaden am Gemeinschaftseigentum entsteht, für das dem Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung dessen Instandhaltung und Instandsetzung auferlegt worden ist (hier zur Instandhaltung und Instandsetzung von Fenstern mit Fensterrahmen auf Sondereigentümerkosten).
  3. Der Aufopferungsanspruch nach § 14 Nr. 4 HS. 2 WEG kann allerdings dann ausgeschlossen sein, wenn es dem Wohnungseigentümer zumutbar war, den Schaden durch geeignete Maßnahmen abzuwenden (hier: Verweigerung, ein Balkontürelement ersetzen zu lassen, was "Nachbesserungsarbeiten" entbehrlich gemacht hätte).
 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 13.07.2006, 2 W 32/06-2/2007, 46

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