Leitsatz

Berechtigter Schadensersatz (Mietausfall) nach § 14 WEG

 

Normenkette

§ 14 WEG

 

Kommentar

  1. Unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 WEG kann ein Eigentümer jeden Schaden durch die Gemeinschaft ersetzt verlangen, der infolge der Gestattung des Betretens und der Benutzung im Vorfeld einer Instandhaltung und Instandsetzung im Bereich des Gemeinschaftseigentums und im Zuge der Sanierungsabwicklung entsteht, ob verschuldet oder nicht (so genannter Aufopferungsanspruch). Dazu zählt auch ein entgangener Gewinn wie ein beim betroffenen Sondereigentümer eingetretener Mietausfall.
  2. Die Entscheidung äußert sich dann auch noch eingehend zur Berechnung eines Mietausfallschadens.
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt/M. v. 17.1.2006, 20 W 362/04, ZMR 8/2006, 625 mit Anm. ElzerOLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2006, 20 W 362/04

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