Leitsatz

Schadensersatzverpflichtung des Bauträgers für deutlich kleiner als im Aufteilungsplan verkauftes Gartensondernutzungsrecht

 

Normenkette

§§ 326, 434 Abs. 1 BGB a. F.

 

Kommentar

  1. Ist der zur Sondernutzung mitverkaufte Gartenanteil deutlich kleiner als die Einzeichnung in dem der Teilungserklärung beigefügten Sondernutzungsplan, so ist der Käufer dieser Eigentumswohnung hinsichtlich eines insoweit bestehenden Schadensersatzanspruchs prozessführungsbefugt.
  2. Die Regelung im Bauträgervertrag, dass der Sondernutzungsplan hinsichtlich der Flächengrößen eines Sondernutzungsrechts unverbindlich sei und ausschließlich der Kennzeichnung dieser Flächen diene, hat zwar die Bedeutung, dass keine ganz exakt größenmäßig definierte Fläche vorgegeben ist. Durch diesen Sondernutzungsplan soll jedoch die Fläche gekennzeichnet werden, sodass anzunehmen ist, dass zumindest im Wesentlichen die Flächen der Darstellung im Plan entsprechen, Abweichungen also allenfalls geringfügig sind.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Urteil v. 9.12.2008, 9 U 1836/08, NZM 2009 S. 747

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge