Kommentar

Die Inhaberin eines Rechenzentrums beauftragte eine EDV-Firma mit der Umstellung der Datenverarbeitung , um die mittels PC eingegebenen Daten unmittelbar mit einem Großrechner zu vernetzen. Da die Lieferung von Hard- und Software in einer Hand liegen sollte, erwarb sie auch den neuen hierzu erforderlichen Großrechner von der EDV-Firma, obwohl ihr diesbezüglich günstigere Alternativangebote zur Verfügung standen. Die Programmierarbeiten wurden jedoch nicht zur vertraglich vereinbarten Zeit ausgeführt.

Das Rechenzentrum lehnte daher nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weitere Leistungen durch die EDV-Firma ab, gab den Großrechner zurück und verlangte Schadensersatz wegen Nichterfüllung sowie Erstattung des Kaufpreises für den Großrechner. Der BGH sah in den Vereinbarungen ein einheitliches Geschäft und hielt auch diesen Anspruch für berechtigt. Eine Abnahmepflicht für die Hardware bestand nur für den Fall, daß auch die Umstellung der Software gelänge. Dies ergab sich durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Firmen, wonach es dem Rechenzentrum auf eine einheitliche Gesamtleistung ankam. Die EDV-Firma mußte somit davon ausgehen, daß der gesamte Vertrag mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Programmierarbeiten stehen oder fallen sollte, was sich auch durch eine Vereinbarung über die anschließende Wartung der Hardware ergab.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 23.01.1996, X ZR 105/93

Vgl. auch HAUFE-Sonderdruck Nr. 77.12: Zusammenarbeit mit Software-Firmen.

Anmerkung

Anmerkung: Der BGH verneint ein einheitliches Geschäft, sofern die Lieferung von Soft- und Hardware nur auf wirtschaftlichen Erwägungen beruht (vgl. BGH, Urteil v. 25. 3. 1987, VIII ZR 43/86).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge