In dem vom AG Paderborn entschiedenen Fall ging es um etwa 200 Dübellöcher, gleichmäßig verteilt in einer 8-Zimmerwohnung. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts nicht generell eine vertragswidrige Nutzung dar. Auch ein sog. "Exzess" an Dübellöchern liegt nicht vor. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters sei daher nicht gegeben.
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