Rz. 17

Eine langjährige konjunkturelle und strukturelle Krise hat die Kosten für die Arbeitsförderung stetig erhöht. Deshalb sind grundsätzliche Überlegungen angestellt worden, die Möglichkeiten einer Senkung der Leistungen an Arbeitslose und Einsparungen bei den Verwaltungskosten eröffnen. Dazu sind Vorschläge der Kommission für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-Kommission) und Erfahrungen aus dem Modell zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Agenturen für Arbeit und Trägern der Sozialhilfe (MoZArT) eingebracht worden. Insbesondere die Kritik an dem Nebeneinander der staatlichen Fürsorgesysteme "Arbeitslosenhilfe" und "Sozialhilfe für Erwerbsfähige" wegen ihrer Ineffizienz, fehlenden Transparenz und mangelnden Bürgerfreundlichkeit hat den Gesetzgeber veranlasst, die unterschiedlichen sozialen Transfersysteme zu einer Grundsicherung für Arbeitsuchende und intensiveren Unterstützung der Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit zusammenzuführen.

 

Rz. 18

Gesetzestechnisch wurde die Zusammenführung der beiden Systeme durch ein eigenes Buch im Sozialgesetzbuch (SGB II) vollzogen, das in seinen wesentlichen Teilen am 1.1.2005 in Kraft getreten ist. Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III durfte über den 31.12.2004 hinaus nicht bewilligt werden, die Berechtigten wurden in die bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung nach dem SGB II überführt. In der Praxis ist durch die Betrachtung von Bedarfsgemeinschaften die ganze Arbeitslosigkeit in Deutschland sichtbar geworden, z. B. diejenige von Hausfrauen.

 

Rz. 19

Mit der Verabschiedung des SGB II durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) konnte die Trägerschaft nicht abschließend festgelegt werden. Während der Gesetzentwurf die Bundesagentur für Arbeit als alleinigen Träger vorsah, beharrte der Bundesrat auf den Kommunen. Im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde ein Optionsmodell entworfen, nachdem die Kommunen die Trägerschaft aufgrund eigenen Beschlusses übernehmen können und die Bundesagentur für Arbeit zuständig wird, soweit von der Option kein Gebrauch gemacht wird. Dazu wurde das Optionsgesetz beschlossen. Maßgebendes Kriterium für das Ziehen der Option sind die finanziellen Mittel, die der Bund als Kostenträger den Kommunen zur Verfügung stellt. Tendenziell sehen sich die Städte kaum in der Lage, die Trägerschaft zu übernehmen, dafür kommen eher Landkreise in Betracht, die selbst Beschäftigungsmöglichkeiten erschließen können. Für eine Trägerschaft der Bundesagentur sprechen ihre langjährige Kompetenz, das Dienststellennetz und eine einheitliche Rechtsanwendung. Vorteile der Kommunen sind insbesondere die Betreuungskompetenzen (psychosoziale Dienste). Die Vorteile beider Einrichtungen können deshalb vorrangig durch Kooperationen gewahrt werden. Darüber hinaus können und sollen Kompetenzen Dritter genutzt werden.

 

Rz. 20

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigeninitiative von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch schnelle und passgenaue Eingliederung in Arbeit unterstützen. Dazu können die schon im SGB III vorgesehenen Instrumente eingesetzt werden. Darüber hinaus sollen individuelle Einzelfallhilfen möglich werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll dem Hilfebedürftigen und seiner Bedarfsgemeinschaft ein persönlicher Ansprechpartner und ein Fallmanager zur Verfügung stehen, der als Fallmanager fungiert. Dieser soll nur eine begrenzte Anzahl von Bedarfsgemeinschaften betreuen, für Jugendliche unter 25 Jahren soll der Betreuungsschlüssel deutlich unter den übrigen Betreuungsschlüsseln liegen. Solange eine erfolgreiche Eingliederung nicht gelingt, wird der Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen durch pauschalierte bedarfsdeckende Leistungen gesichert. Die Berechtigten werden darüber hinaus in die Sozialversicherung einbezogen. Kernleistung soll das Alg II sein, das durch Kinderzuschläge und Wohnbedarfsleistungen ergänzt wird.

 

Rz. 21

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden folgende Maßnahmen umgesetzt:

  • Einführung von Job-Centern in den Agenturen für Arbeit;
  • Bildung von Arbeitsgemeinschaften der Arbeitsagenturen und Sozialämter in den Job-Centern;
  • Fallmanagement für arbeitsmarktferne Bewerber;
  • individuellere berufliche Eingliederung;
  • höhere Eigenverantwortung, mehr Eigeninitiative;
  • Zumutbarkeitsregeln nach dem Vorbild des Rechts der Sozialhilfe;
  • Verschärfung leistungsrechtlicher Folgen bei Pflichtverletzungen;
  • befristeter, degressiv verlaufender Zuschlag zum Alg II für die Dauer von 2 Jahren;
  • Sozialversicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige;
  • Vergünstigungen bei Arbeitsaufnahme;
  • Grundsatz des Forderns und Förderns junger Hilfebedürftiger (unter 25 Jahren);
  • Bundesagentur für Arbeit und Kommunen sind Träger, Option der Alleinträgerschaft für Kommunen;
  • vollständige Kostenträgerschaft beim Bund.
 

Rz. 22

Der Gesetzgeber hat erstmalig Forderungen der Arbeit...

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