Rz. 1
§ 72 a. F. wurde mit dem AföRG durch die Neufassung der Abs. 2 und 3 sowie die Einfügungen der Abs. 2a und 4 deutlich verändert. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit die regelmäßig festzustellenden Unterschiede zwischen BAföG- und Berufsausbildungsbeihilfe-Förderberechtigten und die sich daraus ergebenden praktischen Schwierigkeiten bei der Berechnung der Leistung. Die Vorschrift ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) zum 1.1.2009 in Abs. 4 geändert worden. Die Änderung war rein redaktionell ohne praktische Auswirkungen. Zuletzt ist der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 72 in § 68 übertragen worden, ohne dass es dadurch zu inhaltlichen Veränderungen gekommen wäre.
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