Rz. 4

Allgemein kann die Frage der Förderungsfähigkeit einer Ausbildung nach diesem Gesetz anhand des (Haupt-)Lernortes beantwortet werden. Hauptlernort bei der betrieblichen (oder auch außerbetrieblichen) Ausbildung sind die Unternehmen bzw. Verwaltungen (oder bei außerbetrieblicher Ausbildung der Bildungsträger), in denen praktische Unterweisungen erfolgen; der theoretische Teil findet dagegen vor allem in der Berufsschule statt, so dass auch vom dualen System der Berufsausbildung gesprochen wird. Eine solche Art der Ausbildung wird nach § 60 gefördert:

 

Rz. 5

Auch solche Ausbildungen, die in Ausbildungsverbunden zwischen mehreren Betrieben bzw. zwischen Betrieben und externen Ausbildungseinrichtungen eingerichtet werden, sind grundsätzlich förderungsfähig. Typischerweise sind Auszubildende hier nicht während der ganzen Ausbildung im selben Betrieb, sondern phasenweise auch bei den Partnern des Verbundes (vgl. § 64). Neben den grundsätzlich förderungsfähigen "anerkannten Ausbildungsberufen" können auch "noch nicht anerkannte" Berufe in die Förderung einbezogen werden.

 

Rz. 6

Förderungsfähig ist ferner eine Stufenausbildung (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Sie liegt immer dann vor, wenn die einzelnen Stufen Teile einer Gesamtbildungsmaßnahme sind und diese ungeachtet von (Zwischen-) Prüfungen jeweils noch nicht zu einem beruflich selbstständig verwertbaren Abschluss führen. Nicht nur die Gesamtausbildung, sondern auch die einzelnen Stufen der Gesamtausbildung sind anerkannte Ausbildungsberufe (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 57 Rz. 10; Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 57 Rz. 7). Eine Stufenausbildung liegt nicht vor, wenn mit dem Abschluss von Teilen (Stufen) der Ausbildung ein Status erworben wird, der auf dem Arbeitsmarkt verwertet werden kann.

 

Rz. 7

Grundsätzlich nicht gefördert werden können hingegen schulische Ausbildungsgänge, wie die Ausbildungen an Fachschulen (Erziehung, Kosmetik usw.). Sie unterliegen dem Förderungsbereich des BAföG.

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