2.1 Sonderkündigungsrecht für Selbständige und Auslandsbeschäftigte (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 erhält die freiwilligen Weiterversicherungen, die für Selbständige (§ 28a Abs. 1 Nr. 2) und Auslandsbeschäftigte (§ 28a Abs. 1 Nr. 3) am 31.12.2010 bestanden haben, kraft Gesetzes über den 31.12.2010 hinaus unbegrenzt aufrecht. Es bedarf dazu keines Antrages und auch keiner Zustimmung. Ein Widerspruch ist nicht vorgesehen. Ggf. ist die Versicherung aufgrund anderer Tatbestände nach § 28a Abs. 5 am 1.1.2011 beendet.

 

Rz. 4

Die Versicherten nach Abs. 1 haben ein Sonderkündigungsrecht unabhängig von § 28a Abs. 5. Dieses beruht darauf, dass sich der Beitrag für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ab 2011, wenn auch aufgrund der Übergangsregelung in § 442 Abs. 2 nur stufenweise, deutlich erhöht. Die Versicherten könnten sich darauf berufen, dass sie lediglich eine kraft Gesetzes bis zum 31.12.2010 befristete Versicherung "abgeschlossen" haben. Daher wird Ihnen ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, mit dem sie das Versicherungspflichtverhältnis rückwirkend zum Jahresende 2010 beenden können.

 

Rz. 5

Dazu bedarf es einer entsprechenden Erklärung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Die Erklärung muss schriftlich abgegeben werden. Aus ihr muss deutlich hervorgehen, dass die Beendigung der Versicherung gewünscht wird. Die freiwillige Weiterversicherung endet sodann mit Ablauf des 31.12.2010. Ein anderer Beendigungstermin ist nach der Übergangsvorschrift nicht möglich.

 

Rz. 6

Die Erklärung muss gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.3.2011 abgegeben werden. Mangels genauerer gesetzlicher Regelung kann die Erklärung jeder Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit gegenüber abgegeben werden. Die Erklärung muss der Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig zugegangen sein. Sie muss also darauf spätestens am 31.3.2011 Zugriff haben. Dazu genügt es, wenn sich die Erklärung in ihrem Einflussgebiet befindet, also z. B. im Hausbriefkasten oder dem Briefpostfach. Interne Weiterleitungswege gehen zulasten der Bundesagentur für Arbeit. Verspätete Erklärungen sind nach § 28a Abs. 5 Nr. 5 zu prüfen.

2.2 Beitragsbemessung für Selbständige und Auslandsbeschäftigte (Abs. 2)

 

Rz. 7

Der Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung ändert sich 2011 für Pflegepersonen (§ 28a Abs. 1 Nr. 1) von der Bemessung her nicht. Eine Änderung des Beitrages hängt allein von der Änderung der Höhe der Bezugsgröße ab. Als beitragspflichtige Einnahme gilt auch ab 2011 ein Arbeitsentgelt i. H. v. 10 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 345b Satz1 Nr. 1). Diese wird nach Maßgabe des § 18 SGB IV für das Bundesgebiet West und das Beitrittsgebiet gesondert festgesetzt.

 

Rz. 8

Der Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung ändert sich für Selbständige mit Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a Abs. 1 Nr. 2) ab 2011 schon von der Bemessung her grundlegend. Als beitragspflichtige Einnahme gilt grundsätzlich ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Den Selbständigen wird jedoch der Eintritt in die freiwillige Weiterversicherung erleichtert. Für das erste Kalenderjahr nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wird der monatliche Beitrag für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag aus einem Betrag i. H. v. 50 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet, der als beitragspflichtige Einnahme gilt. Damit wird der Beitrag praktisch halbiert. § 442 Abs. 2 legt für 2011 50 % der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde. Dies kommt allen zugute, die bereits vor dem 1.1.2011 freiwillig weiterversichert waren und weiterhin weiterversichert bleiben. Sie profitieren in vollem Umfang von der Übergangsregelung.

 

Rz. 9

Selbständige, die im Laufe des Jahres 2010 ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründet haben, könnten die Vergünstigung nach § 345b Satz 2 in 2011 in Anspruch nehmen, bis ein Kalenderjahr nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit abgelaufen ist, denn insoweit enthalten weder § 345b noch § 442 eine einschränkende Übergangsregelung. Darauf müssen sich die selbständigen Versicherten aber nicht berufen, weil ihnen § 442 Abs. 2 in jedem Fall für einen längeren Zeitraum, nämlich für das gesamte Kalenderjahr 2011 die günstige Bemessung einräumt.

 

Rz. 10

Selbständige, die im Laufe des Jahres 2011 eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, wird in 2011 eine beitragspflichtige Einnahme i. H. v. 50 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt; darauf treffen sowohl § 345b Satz 2 wie auch § 442 Abs. 2 zu. In 2012 hingegen kann die günstigere Bemessung nur noch nach § 345b Satz 2 in Anspruch genommen werden, bis ein Kalenderjahr seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit abgelaufen ist.

 

Rz. 11

Für Auslandsbeschäftigte (§ 28a Abs. 1 Nr. 3) gilt ab 2011 grundsätzlich auch ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) als beitragspflichtige Einnahme. § 345b sieht keine günstigere Beitragsbemessung wie bei Selbständigen vor. Daher gilt für alle Auslandsbeschäftigten gleichermaßen, dass 2011 § 442 Abs. 2 und ab 2012 § 345b Satz 1 Nr. 2 anzuwenden ist.

 

Rz. 12

Der Beitragssatz,...

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