Rz. 1

§ 434e wurde durch Art. 1 Nr. 44 i. V. m. Art. 14 Abs. 4 (Inkrafttreten) des Ersten Gesetzes für modernen Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) bedingt aufgehoben. Dabei handelte es sich um eine gesetzestechnische Bereinigung. Die Aufhebung bezog sich auf Art. 9 Nr. 23 des Zuwanderungsgesetzes v. 20.6.2002 (BGBl. I S. 1946), das nach einer Entscheidung des BVerfG aber nicht zustande gekommen ist. Die aufzuhebende Übergangsregelung bezog sich auf Deutsch-Sprachlehrgänge (im Zuwanderungsgesetz § 434e, im Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 434h). Die Übergangsregelung zum Bundeswehrneuausrichtungsgesetz blieb im Ergebnis unberührt.

Die Vorschrift ist durch Art. 13 Bundeswehrneuausrichtungsgesetz (BwNeuAusrG) v. 20.12.2002 (BGBl. I S. 4013) bzw. Berichtigung v. 26.4.2002 (BGBl. I S. 1542) zum 1.1.2002 eingefügt worden.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.

Sie enthielt die erforderliche Übergangsregelung zur Versicherungspflicht Wehr- und Zivildienstleistender und deren Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld nach § 127.

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