Rz. 1

§ 434h wurde durch Art. 1 Nr. 46 i. V. m. Art. 14 Abs. 4 (Inkrafttreten) des Ersten Gesetzes für modernen Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) bedingt in das SGB III eingefügt. Das Inkrafttreten sollte sich nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, das nach einer Entscheidung des BVerfG aber nicht zustande gekommen war, richten. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollte die Vorschrift inhaltlich § 434e übernehmen; diese Regelung war als Art. 9 Nr. 23 im Zuwanderungsgesetz v. 20.6.2002 (BGBl. I S. 1946) enthalten. Die gesetzestechnische Bereinigung gewährleistete, dass der in Kraft getretene § 434e als Übergangsregelung zum Bundeswehrneuausrichtungsgesetz unberührt blieb. Durch Art. 9 Nr. 21 des Zuwanderungsgesetzes v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) ist die Vorschrift neu gefasst worden. Damit wurde die Vorschrift zur Übergangsregelung zu § 419 a. F., der durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) zum 1.1.2005 geändert worden ist.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.

 

Rz. 2

Die Vorschrift wahrte Vertrauensschutz für Spätaussiedler, die vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes einen Förderungsanspruch realisiert haben, sofern der Deutsch-Sprachlehrgang bereits begonnen hatte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge