Rz. 4

Uhg wird bei Fortgang der Maßnahme seit Inkrafttreten des SGB III nach der Entgeltersatzquote, dem Bemessungsentgelt und der Leistungsgruppe weitergeleistet, wie nach dem Recht des AFG festgestellt. Den erhöhten Leistungssatz konnten nach dem Recht des AFG (§ 44 Abs. 2 Satz 1) auch die Teilnehmer an beruflichen Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen erhalten, deren Ehegatte der Pflege bedarf. Dieser Personenkreis kann nach dem Recht des SGB III lediglich den allgemeinen Leistungssatz in Höhe der Entgeltersatzquote von 60 % des Leistungsentgelts beanspruchen, wie das beim Alg nach dem AFG und dem SGB III der Fall ist (§ 157 Abs. 1 Nr. 2 a. F., § 129, seit 1.4.2012 § 149). Nach Abs. 3 bleibt diesem Teilnehmerkreis der erhöhte Leistungssatz bei Fortbestehen der Pflegebedürftigkeit des Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft erhalten, wenn der Uhg-Anspruch vor Inkrafttreten des SGB III entstanden ist.

Die Regelung gewährleistet nicht die Weiterzahlung des Uhg in unveränderter Höhe; z. B. sind Änderungen bei der Anrechnung von Nebeneinkommen zu berücksichtigen.

Die Regelung setzt auch voraus, dass leistungsrechtlich erhebliche Änderungen zur Jahreswende 1997/1998 oder später nicht eintreten. Ein nach Maßgabe des § 137 Abs. 4 a. F. (seit 1.4.2012 § 153) beachtlicher Lohnsteuerklassenwechsel hat daher auch eine Änderung der Leistungsgruppe ab 1.1.1998 zur Folge.

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