Rz. 2

§ 420 bestimmt die Versicherungsfreiheit während einer Beschäftigung im Rahmen des Bundesprogramms "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt". Voraussetzung ist lediglich, dass die Beschäftigung durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird. Dann kann im Gegenzug auch kein Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem SGB III entstehen.

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