Rz. 1

Die Vorschrift regelte in ihrer bisherigen Fassung die Ermittlung der von den Unternehmern der Unfallversicherungsträger zu tragenden Anteile an der Umlage. Die Vorschrift ist durch Art. 1 und 83 Abs. 3 des Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) zum 1.1.1999 in das SGB III eingefügt worden. Abs. 1 Satz 2 ist durch das 5. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) neu gefasst worden. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung. (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) ist die Vorschrift zum 1.1.2009 völlig neu gefasst worden. Zuletzt ist § 360 durch Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2447) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert worden. Die Vorschrift ist danach durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG) v. 3.12.2020 (BGBl. I S. 2691) mit Wirkung zum 1.1.2021 geändert worden. Dabei wurde die Angabe "0,15" durch "0,12" ersetzt. Im Rahmen von Art. 2 des gleichen Gesetzes ist § 360 mit Wirkung zum 1.1.2022 wieder geändert worden und der ursprüngliche Umlagesatz von 0,15 % wieder festgelegt worden.

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