Rz. 15

Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, das Nähere zum Kündigungsverfahren in der Anordnung nach § 352a zu bestimmen. Das materielle Recht (§ 28a Abs. 5 Nr. 5) hat sie dabei unangetastet zu lassen.

 

Rz. 16

Das Anordnungsrecht hat daher zu beachten, dass eine Kündigung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nur durch den Versicherten, nicht aber durch die Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Im Falle von Beitragsrückständen über mehr als drei Monate endet die freiwillige Weiterversicherung kraft Gesetzes. Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Sie bedarf der Schriftform. Hiermit dürfte der Gesetzgeber gemeint haben, dass erstmals eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt möglich ist, das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag also am ersten Tag nach Ablauf der fünf Jahre nicht mehr besteht. Schließlich hat die Bundesagentur für Arbeit die Kündigungsfrist zu beachten, die drei Monate zum Ende eines Kalendermonats beträgt. Das Ende des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag wird durch Verwaltungsakt festgestellt.

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