Rz. 3

Satz 1 verpflichtet den Versicherten, den Versicherungsbeitrag für die freiwillige Weiterversicherung alleine zu tragen. Damit wird vom Solidarbeitrag der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte tragen, abgewichen. Es ist auch kein Beitragszuschuss von dritter Seite vorgesehen. Der Gesetzgeber weist den Personen, die an sich nicht pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung wären, das Risiko der Arbeitslosigkeit richtigerweise alleine zu, denn auch ohne die Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses nach § 28a wäre kein Arbeitgeber beitragspflichtig. Auch kann ein ausländischer Arbeitgeber nicht zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen in solchen Fällen herangezogen werden, das gibt das internationale Recht nicht her.

 

Rz. 4

Die Beitragspflicht entsteht durch Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag (§ 28a), also mit dem Bescheid der Agentur für Arbeit, der auf Antrag des Versicherten das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag feststellt. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift kann der versicherungswillige Antragsteller das Versicherungspflichtverhältnis nicht allein begründen. Zugleich entsteht mit dem Bescheid als Verwaltungsakt ein Beitragsanspruch der Bundesagentur für Arbeit. Die Beiträge werden je Kalendermonat berechnet, ein voller Kalendermonat wird mit 30 Tagen angesetzt.

 

Rz. 5

Die Beitragspflicht konnte nicht vor dem 1.2.2006 beginnen. Erst ab diesem Zeitpunkt ist ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a möglich gewesen. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung erfüllten, z. B. weil sie bereits eine selbständige Tätigkeit ausübten, galt bis zum 31.3.2012 die Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 2 a. F., die eine freiwillige Weiterversicherung auch in diesen Fällen ermöglichte. Im Übrigen beginnt die Beitragspflicht mit dem Beginn der freiwilligen Weiterversicherung. Ein Antrag wirkt nach Maßgabe des § 28a Abs. 3 zurück.

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