Rz. 3

Den Bereich der Bundesagentur für Arbeit betrifft ausdrücklich § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG. Die Regelung schließt die aufschiebende Wirkung für Fälle aus, in denen eine laufende Leistung durch die Agentur für Arbeit entzogen oder herabgesetzt wird. Das ist indes auch in § 336a Satz 2 geregelt.

 

Rz. 4

Die Anwendung des § 336a ergibt sich unmittelbar aus § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG. Diese Regelung lässt die aufschiebende Wirkung entfallen, wenn dies in Bundesgesetzen vorgeschrieben ist, und erfasst damit unmittelbar § 336a, einschließlich des in Satz 2 geregelten Tatbestands. § 336a füllt daher § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG aus. Die Agenturen für Arbeit erhalten keinen Spielraum, die Vollziehung nach § 336a selbst gleichwohl auszusetzen.

 

Rz. 5

Dieser Zusammenhang ist von Bedeutung, weil in Satz 2 ausdrücklich nur auf § 86 Abs. 2 Nr. 2 SGG verwiesen wird. Da die Regelung aber auch von § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG erfasst wird, gilt für alle Fälle auch § 86a Abs. 3 SGG. Danach kann die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Diese Möglichkeit ist der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und der Stelle, die über den Widerspruch zu entscheiden hat, vorbehalten. Bezogen auf das SGB III sind dies regelmäßig die Fachbereiche und Widerspruchsstellen der Agenturen für Arbeit. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht der Hauptsache regelt § 86b SGG.

 

Rz. 6

Nr. 1 konnte aufgehoben werden, nachdem die zugrunde liegende Vorschrift über die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 147a ebenfalls mit Wirkung zum 1.4.2012 entfallen ist.

 

Rz. 7

(unbesetzt)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge