1Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt
1. |
bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern, |
2. |
bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen, |
3. |
bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden. |
2Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).
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