2.1 Rechtlicher Zusammenhang

 

Rz. 3

Den Bereich der Bundesagentur für Arbeit betrifft ausdrücklich § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG. Die Regelung schließt die aufschiebende Wirkung für Fälle aus, in denen eine laufende Leistung durch die Agentur für Arbeit entzogen oder herabgesetzt wird. Das ist indes auch in § 336a Satz 2 geregelt.

 

Rz. 4

Die Anwendung des § 336a ergibt sich unmittelbar aus § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG. Diese Regelung lässt die aufschiebende Wirkung entfallen, wenn dies in Bundesgesetzen vorgeschrieben ist, und erfasst damit unmittelbar § 336a, einschließlich des in Satz 2 geregelten Tatbestands. § 336a füllt daher § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG aus. Die Agenturen für Arbeit erhalten keinen Spielraum, die Vollziehung nach § 336a selbst gleichwohl auszusetzen.

 

Rz. 5

Dieser Zusammenhang ist von Bedeutung, weil in Satz 2 ausdrücklich nur auf § 86 Abs. 2 Nr. 2 SGG verwiesen wird. Da die Regelung aber auch von § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG erfasst wird, gilt für alle Fälle auch § 86a Abs. 3 SGG. Danach kann die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Diese Möglichkeit ist der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und der Stelle, die über den Widerspruch zu entscheiden hat, vorbehalten. Bezogen auf das SGB III sind dies regelmäßig die Fachbereiche und Widerspruchsstellen der Agenturen für Arbeit. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht der Hauptsache regelt § 86b SGG.

 

Rz. 6

Nr. 1 konnte aufgehoben werden, nachdem die zugrunde liegende Vorschrift über die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 147a ebenfalls mit Wirkung zum 1.4.2012 entfallen ist.

 

Rz. 7

(unbesetzt)

2.2 Arbeitsgenehmigungen-EU

 

Rz. 7a

Nr. 2 ist eine Folgeregelungen zu § 284 über die Arbeitsgenehmigungen-EU für die nach dem EU-Beitrittsvertrag in ihrer Freizügigkeit begrenzten Staatsangehörigen der sog. neuen EU-Mitgliedstaaten (MOE-Staaten). Die Regelung unterstellt Fälle, in denen eine Arbeitsgenehmigung-EU erteilt worden ist, als befristete Arbeitserlaubnis oder unbefristete Arbeitsberechtigung. Wird diese Genehmigung nun aufgehoben oder geändert, können Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Regelung dient der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt. Der Arbeitnehmer muss in diesem Falle seine Beschäftigung einstellen, andernfalls kann er nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 mit einem Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit belegt werden. Nachdem sich die Bundesrepublik Deutschland gegenüber Kroatien ab der 2. Phase der Übergangsfrist mit Wirkung zum 1.7.2015 nicht mehr auf Beschränkungen durch Übergangsrecht beruft, gibt es aktuell keinen Anwendungsbereich für die Regelung.

2.3 Untersagung der Berufsberatung

 

Rz. 8

Entscheidungen, die private Berufsberatung nach § 288a untersagen, beruhen auf mangelhafter Eignung und Zuverlässigkeit der Berater, die in einem Untersagungsverfahren festgestellt worden ist. Der Gesetzgeber hat Nr. 3 deshalb im öffentlichen Interesse eingefügt. Damit wird verhindert, dass durch aufschiebende Wirkung die Beratungstätigkeit zeitweise fortgesetzt werden kann. Zum Begriff der Berufsberatung vgl. § 30. Der weiteren Beratungstätigkeit stehen Entscheidungen nicht entgegen, die im Vorfeld zur Durchführung der Überprüfung nach § 288a Abs. 3 getroffen werden

2.4 Meldeaufforderungen

 

Rz. 9

Nr. 4 schließt die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Meldeaufforderungen i. S. d. § 309 aus. § 309 sieht persönliche Meldepflichten vor. Durch aufschiebende Wirkung entfiele nicht nur vorübergehend die Meldepflicht, sondern das durch die Meldung angestrebte Ziel – bis hin zur Integration in den Arbeitsmarkt – könnte nicht erreicht werden.

 

Rz. 10

Die Regelung schließt Aufforderungen zur ärztlichen oder psychologischen Untersuchung ein.

 

Rz. 10a

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betrifft nicht nur Meldeaufforderungen der Agenturen für Arbeit, sondern auch diejenigen der sonstigen Dienststellen. Damit sind unter anderem besondere Vermittlungsdienststellen gemeint, z. B. die Zentralstelle für Fach- und Auslandsvermittlung. Nr. 4 erfasst hingegen nicht die persönliche Arbeitslosmeldung nach § 141 oder diejenige nach einem Zuständigkeitswechsel nach § 310. Nr. 4 hat insbesondere zur Folge, dass nach Meldeversäumnissen ohne wichtigen Grund jeweils eine Sperrzeit nach Maßgabe des § 159 eintritt.

2.5 Laufende Geldleistungen

 

Rz. 11

Satz 2 schließt aus, dass durch Widerspruch eine unrechtmäßige Leistungszahlung fortgesetzt werden muss. Die Regelung ergänzt § 331 (vorläufige Zahlungseinstellung). Bei laufenden Geldleistungen handelt es sich oft um Leistungen mit Lohnersatzfunktion, die zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sind. Daran ist im Einzelfall zu messen, ob die aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 3 SGG durch Anordnung des Sozialgerichts ganz oder teilweise aufzuheben ist. Dies kommt gleichwohl nur in Betracht, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Widerspruch in der Sache erfolgreich sein könnte.

2.6 Aussetzung der sofortigen Vollziehung

 

Rz. 12

Die Agenturen für Arbeit können die sofortige Vollziehung entgegen § 336a gleichwohl aufgrund des § 86a Abs. 3 SGG aussetzen. Maßstäbe dafür sind in § 86a Abs. 3 SGG selbst enthalten. Danach soll die sofortige...

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