Rz. 37

Abs. 4 ist eine Soll-Vorschrift, die eine Einbeziehung des Arbeitsmarktes des europäischen Wirtschaftsraumes und die Einbindung von Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten für den Regelfall vorsieht, aber nicht zwingend für jeden Einzelfall vorschreibt. Insoweit will die Vorschrift die Intention an die Beratungsfachkräfte der Agenturen für Arbeit vermitteln, jeweils die erworbenen Kenntnisse und gemachten Erfahrungen einzubringen.

 

Rz. 38

Abs. 4 enthält indirekt damit auch den Auftrag an die Agenturen für Arbeit, die Beratungsfachkräfte entsprechend zu qualifizieren und ihnen Möglichkeiten einzuräumen, die benötigten Kenntnisse zu erwerben und Erfahrungen durch eigene Zusammenarbeit anzuhäufen.

 

Rz. 39

Der europäische Wirtschaftsraum (EWR) gilt als größter Wirtschaftsraum der Erde. Ihm gehören neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Island, Norwegen und Liechtenstein an. Der EWR ist eine Freihandelszone. Sein Arbeitsmarkt ist davon geprägt, dass Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit herrscht. Dem EWR gehören annähernd 400 Mio. Einwohner an.

 

Rz. 40

EURES steht für EURopean Employment Services, wurde 1993 gegründet und ist europaweites Netzwerk, das die innereuropäische Mobilität im Bereich des Arbeitsmarktes über Grenzen hinweg fördert. Zu den Partnern des Netzes gehören öffentliche Arbeitsverwaltungen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Das Netz wird von der Europäischen Kommission koordiniert. Die wichtigsten Ziele von EURES sind die

  • Verbesserung der Transparenz und der Information über Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Lebens- und Arbeitsbedingungen über Grenzen hinweg,
  • Unterstützung bei der grenzüberschreitenden Stellenvermittlung und Personalbeschaffung sowie
  • Erleichterungen der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedsorganisationen und Interessenträgern.

Betrieben wird ein Netz und ein Portal für bessere berufliche Mobilität. Hier arbeiten die Fachkräfte der Agenturen für Arbeit u. a. mit anderen Arbeitsverwaltungen zusammen und können die geforderten Erfahrungen machen, die nach Abs. 4 in die Beratung einzubringen sind.

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