2.1 Jugendliche

 

Rz. 3

Abs. 1 Nr. 1 erfasst 2 Personengruppen. Versicherungspflichtig sind zum einen Jugendliche in Einrichtungen nach § 35 SGB IX. Mit Jugendlichen sind nicht nur junge Menschen ab 14 Jahre bis unter 18 Jahre gemeint, sondern nach Sinn und Zweck der Regelung auch diejenigen anderen Alters, die erstmals auf eine Berufstätigkeit vorbereitet werden. Dies wird in der Literatur teilweise anders beurteilt. Danach können junge Erwachsene nicht jugendliche behinderte Menschen i. S. d. Vorschrift sein. Auf die Vorbereitung einer erstmaligen beruflichen Tätigkeit käme es nur nachrangig an. Die Jugendlichen erhalten insbesondere in Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken sowie vergleichbare Einrichtungen im Rahmen einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese müssen darauf ausgerichtet sein, die Jugendlichen zu einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu befähigen. Das kann auch durch Ausbildung geschehen. Teile der Ausbildung sollen dann auch in Betrieben und Dienststellen, also praxisnah ausgeführt werden.

 

Rz. 4

Obwohl Erwerbstätigkeit nicht nur versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse umfasst, dürfte die Vorbereitung auf eine andere Erwerbstätigkeit, insbesondere eine selbstständige Tätigkeit, die besondere Ausnahme darstellen.

 

Rz. 5

Versicherungspflicht setzt ein, wenn die Inhalte der Maßnahme objektiv zu einer Erwerbstätigkeit befähigen können, auf das subjektive Leistungsvermögen des Jugendlichen kommt es dabei nicht an. Die relevanten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben enthält § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. Entscheidend ist die Zielsetzung der Maßnahmen, nicht die Gewissheit des Erfolgs.

 

Rz. 6

Maßnahmen der Berufsfindung oder Arbeitserprobung setzen eine vorangegangene Arbeitnehmertätigkeit voraus und können deshalb Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 nicht begründen. Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 1 kommt ohnehin nicht in Betracht, wenn diese schon nach § 25 Abs. 1 besteht (Abs. 3 Satz 1).

 

Rz. 7

Zum anderen erfasst Abs. 1 Nr. 1 Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Zu den angestrebten Erwerbstätigkeiten gehört nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die Befähigung zu einer Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte; im Übrigen bleibt das gesamte Spektrum der Erwerbstätigkeiten unberührt. Zu diesem Personenkreis besteht Einvernehmen darüber, dass die Versicherungspflicht auch junge Volljährige erfassen kann. Erwerbstätigkeit ist nicht nur eine abhängige Beschäftigung, sondern jede Erwerbstätigkeit, die dazu geeignet ist, den Lebensunterhalt (teilweise) zu sichern. Auf eine tatsächliche Aufnahme der (späteren) Erwerbstätigkeit kommt es nicht an.

 

Rz. 8

Zu den Einrichtungen der Jugendhilfe vgl. § 45 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung).

2.2 Wehr- und Zivildienstleistende

 

Rz. 9

Der Wehrdienst ist durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 678) ab 1.7.2011 ausgesetzt. Als Folge davon wird auch der Zivildienst beendet. Der ab 1.7.2011 mögliche freiwillige Wehrdienst von bis zu 23 Monaten nach § 58b Soldatengesetz (SG) begründet Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 2. § 58b SG regelt den freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement. Dieser freiwillige Wehrdienst besteht aus einer Probezeit von 6 Monaten und bis zu weiteren 17 Monaten sich daran anschließendem Wehrdienst. Voraussetzung für die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten im freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement ist, sofern aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses kein Ausnahmefall vorliegt, die deutsche Staatsbürgerschaft sowie ausnahmslos die Gewähr ein jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die charakterliche, geistige und körperliche Eignung, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist (vgl. § 37 SG).

Die Versicherungspflicht für Wehr- und Zivildienstleistende ist weiterhin nach Abs. 1 Nr. 2 und nach § 25 Abs. 2 zu beurteilen. Abs. 1 Nr. 2 erfasst alle Wehrdienstarten nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes, auf eine Unterscheidung nach der Art des Wehrdienstes kommt es nicht an. Dies dient der Rechtssicherheit und insbesondere der Vermeidung sozialrechtlicher Nachteile trotz erbrachter Dienstleistungen für den Staat. Abs. 1 Nr. 2 erfasst

  • Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, dieser Wehrdienst ist ausgesetzt und gilt nur im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 2 Wehrpflichtgesetz),
  • Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten; Hilfeleistung im Ausland ist allerdings erst ab dem 9.8.2008 versicherungspflichtig, die Dienstleistungen listet § 60 SG,
  • Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art, wenn sie einen Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben (§ 6 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz).

Eine Versicherungspflicht besteht nur dann nicht, wenn eine solche schon aufgrund ...

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