Rz. 82

Voraussetzung für den Eintritt einer Sperrzeit nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die grobfahrlässige Herbeiführung von Arbeitslosigkeit durch das versicherungswidrige Verhalten des Arbeitnehmers, sei es durch eigene Kündigung, Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung oder Verlust des Arbeitsplatzes wegen eines arbeitsvertragswidrigen Verhaltens. Zunächst muss also Arbeitslosigkeit tatsächlich herbeigeführt worden sein, sonst bzw. vorher kann eine Sperrzeit nicht eintreten.

 

Rz. 83

Mit Wirkung zum 1.1.2013 hat der Gesetzgeber nach eigener Ansicht eine redaktionelle Unrichtigkeit korrigiert. Bis dahin waren die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, das Geben des Anlasses für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten oder die dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Arbeitslosigkeit Tatbestand des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Das Wort "oder" war bei der Neufassung des Vierten Kapitels durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt mit Wirkung zum 1.4.2012 in den Gesetzestext geraten. Zuvor hatte dort stets "und" gestanden. Trotz einiger Irritationen in der Literatur dürfte das redaktionelle Versehen bei der Neufassung des Vierten Kapitels nicht zu übersehen sein. Das ergibt sich schon aus dem kausalen Zusammenhang, der mit dem Wort "dadurch" hergestellt wird. Praktische Auswirkungen auf die Anwendung des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in der Zeit v. 1.4.2012 bis 31.12.2012 sind nicht bekannt geworden.

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