Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt die Zeiteinheiten, für die das Arbeitslosengeld (Alg) zu berechnen bzw. zu leisten ist. Dabei ist nicht zwischen dem Alg bei Arbeitslosigkeit und dem Alg bei beruflicher Weiterbildung zu differenzieren. Diese Ansprüche unterscheiden sich nur durch ihren Anlass. Berechnung und Leistung sind jeweils für den Kalendertag vorzunehmen. Für einen vollen Kalendermonat zu zahlendes Alg betrifft 30 "Tagessätze". Durch die Neufassung der Vorschrift zum 1.4.2012 hat die Regelung weder im Wortlaut noch im materiell-rechtlichen Gehalt eine Änderung erfahren.

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