Rz. 6

Abs. 2 schützt den Arbeitslosen vor leistungsrechtlichen Nachteilen, wenn die Agentur für Arbeit am ersten Tag seiner Beschäftigungslosigkeit nicht dienstbereit ist (Samstag, Sonntag, Feiertag). Der Schutz wird bis zum nächsten Kalendertag gewährt, an dem die Agentur wieder geöffnet hat. Meldet sich der Arbeitslose an diesem Tag, wirkt die Arbeitslosmeldung auf den ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit zurück. Die Rückwirkung kann also insbesondere auch für mehrere zusammenhängende Tage eintreten, insofern ist eine Unterbrechung nicht möglich.

 
Praxis-Beispiel

Erster Tag der Beschäftigungslosigkeit ist Mittwoch, 24. Dezember. Der Arbeitslose meldet sich am Montag, 29. Dezember, persönlich arbeitslos. Die Meldung wirkt auf den 24. Dezember zurück (Heiligabend, 2 Weihnachtsfeiertage und 2 Wochenendtage hintereinander).

 

Rz. 7

Nimmt der Arbeitslose die Gelegenheit zur elektronischen oder persönlichen Meldung am ersten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, nicht wahr, entfällt der gesamte Schutz. Dann liegt eine Regelmeldung nach Abs. 1 erst am Tag der tatsächlichen elektronischen Meldung i. S. v. Abs. 1 Satz 2 bzw. erstmaligen Vorsprache vor. Das gilt insbesondere auch, wenn mehrere dienstfreie Tage nicht unmittelbar zusammenhängen. Fällt ein gesetzlicher Feiertag etwa auf einen Donnerstag, muss die persönliche Vorsprache am Freitag wahrgenommen werden. Eine persönliche Arbeitslosmeldung am darauf folgenden Montag wirkt nur bis zum Samstag zurück.

 

Rz. 8

Wegen der Beteiligung der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II und an einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II ist auf eine irrtümliche Arbeitslosmeldung bei einer gemeinsamen Einrichtung nach Abs. 2 zu entscheiden, wenn sich der Arbeitslose nicht mehr an demselben Tag bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden kann. Dasselbe gilt bei persönlichen Vorsprachen beim kommunalen Träger (vgl. Rz. 5c).

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