Rz. 8

Abs. 2 betrifft geduldete Ausländer. Das sind Ausländer, bei denen die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt worden ist. Geduldet werden Ausländer nach § 60a AufenthG aus völkerrechtlichen oder humanen Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen Deutschlands. Die Ausreisepflicht bleibt unberührt. Der Ausländer kann die Aussetzung der Abschiebung mit einer ihm ausgestellten Bescheinigung nach § 60a AufenthG nachweisen.

 

Rz. 9

Die Wartezeit für die Ausbildungsförderung von geduldeten Personen nach Abs. 2 beträgt nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 12 Monate (Ausbildungsbegleitende Hilfen, Assistierte Ausbildung ohne vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende Phase). Die Wartezeit für die Ausbildungsförderung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 beträgt 6 Jahre (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld). Dabei darf kein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegen. Ausländern, die eine Duldung besitzen, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit danach nicht erlaubt werden, wenn sie eingereist sind, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können oder sie aus einem sicheren Herkunftsstaat eingereist sind und der Asylantrag nach dem 31.8.2015 abgelehnt wurde. Zu vertreten hat ein Ausländer den Vollzugsmangel insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeigeführt hat. Zur Prüfung der Wartezeit vgl. die Komm. zu Abs. 3.

 

Rz. 10

Der Bundesrat hatte gefordert, die Wartezeit für den Zugang zu geförderten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach § 51, ggf. in Verbindung mit dem Nachholen eines Hauptschulabschlusses, für geduldete Personen auf 12 Monate zu verkürzen und insoweit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu harmonisieren. Die Wartezeit von 6 Jahren stehe einer zügigen und nachhaltigen Integration in Ausbildung und Arbeit entgegen. Nach 6 Jahren geduldetem Aufenthalt ohne Zugang zu ausbildungsvorbereitenden Fördermaßnahmen könnten sich Problemlagen verfestigt haben und eine Integration in Ausbildung und Arbeit dauerhaft verhindern. Eine Absenkung auf 12 Monate harmonisiere die Wartezeit für den Zugang zu Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Ausbildungsbegleitenden Hilfen und Assistierter Ausbildung, so dass ein systematischer Förderansatz ermöglicht werde. Die Bundesregierung hat den Änderungsvorschlag jedoch abgelehnt. Für geduldete Personen ist demnach wegen der fortbestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht eine differenzierte Regelung entsprechend Abs. 2 angezeigt. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sieht nach 12 Monaten Aufenthalt mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bzw. der ausbildungsbegleitenden Phase der Assistierten Ausbildung die Möglichkeit flankierender Unterstützungsangebote vor, wenn der geduldeten Person von einem Arbeitgeber konkret die Möglichkeit einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung angeboten wird. Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist aber demnach dagegen anders als ausbildungsbegleitende Hilfen oder die ausbildungsbegleitende Phase der Assistierten Ausbildung nicht an ein betriebliches Angebot bei einem Arbeitgeber wie eine betriebliche Berufsausbildung oder eine Einstiegsqualifizierung gekoppelt, sondern wird bei einem Bildungsträger durchgeführt. Eine Berufsausbildung soll hierdurch vorbereitet oder ermöglicht werden. Die Förderung wird daher erst dann ermöglicht, wenn eine mehrjährige Dauer des Aufenthaltes vermuten lässt, dass die geduldete Person trotz der vollziehbaren Ausreisepflicht länger in Deutschland bleiben wird, zumal mit der Aufnahme einer Berufsausbildung nach den Regelungen des Integrationsgesetzes weitere aufenthaltsrechtliche Wirkungen einhergehen. In der Praxis solle geduldeten Personen zudem nach 18 Monaten Duldung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, wenn sie unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Nach Erteilung stehen der geduldeten Person alle Fördermöglichkeiten, auch in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, offen. Gut integrierte geduldete Jugendliche und Heranwachsende sollen der Bundesregierung zufolge nach 4 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erhalten.

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