Rz. 33
Abs. 1 bis 4 gelten für Heimarbeiter mit der Maßgabe, dass als Sollentgelt das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten 6 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls zugrunde zu legen ist. War der Heimarbeiter noch nicht 6 Kalendermonate für den Auftraggeber tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Der Anspruch des Heimarbeiters bei Arbeitsunfähigkeit auf einen Zuschlag nach § 10 EFZG ist kein Arbeitsentgelt und bleibt bei der Berechnung des Istentgelts außer Betracht.
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