Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift ist zum 1.1.1998 als § 177 durch das AFRG in das SGB III eingeführt worden. Durch Art. 1 Nr. 95 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist die Vorschrift infolge der Aufhebung des Struktur-Kurzarbeitergeldes (Struktur-Kug) in § 175 SGB III a. F. verändert worden. Abs. 4 ist durch Art. 4 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) zum 1.4.2006 eingefügt worden. Er regelt in Satz 1 die Bezugsfrist für das zum selben Zeitpunkt wirksam gewordene Saison-Kug und in den Sätzen 2 und 3 das Verhältnis der Bezugsdauer des Saison-Kug zum Bezugsdauer des Kug. Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Dabei sind die ehemals in den Vorschriften der §§ 169 ff. enthaltenen Regelungen zum Kug nun in die §§ 95 ff. überführt worden, ohne dass es dabei zu wesentlichen Änderungen gekommen wäre (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 8 S. 102). Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) mit Wirkung zum 1.1.2016 geändert worden. Dabei ist in Abs. 1 Satz 1 durch Ersetzung des Wortes "sechs" durch das Wort "zwölf" die Bezugsdauer des Kug verlängert worden.

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