Rz. 13

Das monatliche Weiterbildungsgeld beträgt 150,00 EUR. Es wird als Zuschuss gezahlt. Es ist grundsätzlich auf Teilnahmen an geförderten Maßnahmen nach § 81 begrenzt. Weiterbildungsgeld im Rahmen einer Förderung nach § 82 gibt das Gesetz in Abs. 1 und 2 nicht her. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde eine Möglichkeit positiv bewertet, das Weiterbildungsgeld auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Eine abschlussbezogene Weiterbildung eröffnet für Personen, die neben ihrem Arbeitslohn ergänzend Leistungen nach dem SGB II beziehen, die Möglichkeit, langfristig ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern bzw. zu beenden. Die Regelung schafft einen Anreiz, auch neben einem bestehenden Arbeitsverhältnis eine abschlussbezogene Weiterbildung zu absolvieren. Eine solche Regelung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II enthält ab dem 1.1.2025 Abs. 3.

 

Rz. 14

Das Weiterbildungsgeld setzt die tatsächliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme voraus. Dabei muss es sich um eine Maßnahme nach Abs. 1 handeln, mithin um eine geförderte berufliche Weiterbildungsmaßnahme nach § 81 mit Berufsabschluss. Die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 müssen ebenfalls vorliegen. Abs. 2 bezweckt eine zusätzliche Förderung des Personenkreises nach Abs. 1.

 

Rz. 15

Das Bestehen von Prüfungen ist keine Voraussetzung für das Weiterbildungsgeld, sondern allein die tatsächliche Teilnahme. Auch nach dem Wortlaut der Vorschrift stellt Abs. 2 eine zusätzliche Förderung dar. Auf das Weiterbildungsgeld ist also auch keine Prämie anrechenbar und umgekehrt.

 

Rz. 16

Anders als Abs. 1 setzt Abs. 2 Arbeitslosigkeit des teilnehmenden Arbeitnehmers an der Weiterbildungsmaßnahme voraus. Hierfür kann auf den leistungsrechtlichen Begriff in § 138 zurückgegriffen werden. Es gelten zwar dort dieselben Merkmale wie nach § 16 Abs. 1. Jedoch würde eine Anwendung des § 16 dazu führen, dass die Teilnehmer nicht als arbeitslos gelten würden (§ 16 Abs. 2), was eine Anspruchsberechtigung nach Abs. 2 infrage stellen müsste. Aufgrund des Abs. 3 können nach Maßgabe des Abs. 1 erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Weiterbildungsgeld erhalten. Entscheidend ist die geförderte abschlussbezogene Weiterbildung.

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