Rz. 2

§ 438 enthielt seit dem 1.4.2012 nur noch eine Übergangsregelung zur Abschaffung des Winterausfallgeldes bei Überführung der weiteren Winterbauleistungen in den Rechtskreis des Kurzarbeitergeldes.

Die Regelung trug dem Umstand Rechnung, dass bei einem Regelbemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld von einem Jahr Bemessungszeiträume erst dann nicht mehr in die Zeit fallen konnten, während der noch Winterausfallgeld bezogen werden konnte, wenn sie aufgrund eines ab April 2007 entstandenen Anspruches am 31.3.2007 oder später beginnen. Für die anderen Fälle, in denen Bemessungszeiträume in die Zeit vor April 2006 zurückreichen, wurden die Zeiten des Bezuges von Winterausfallgeld wie nach der bis zum 31.3.2006 geltenden Rechtslage berücksichtigt.

Nachdem sich die Vorschrift durch Zeitablauf erledigt hat, konnte sie durch Art. 100 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht aufgehoben werden.

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