0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) von § 434n nach§ 438 überführt.

§ 434n war zum 1.4.2006 durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) in das SGB III eingefügt worden.

§ 434n Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.11.2006 durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) geändert.

§ 434n Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.11.2007 durch das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch v. 10.12.2007 (BGBl. I S. 2838) neu gefasst.

§ 434n Abs. 2 wurde zum 1.11.2010 durch das Gesetz für verbesserte Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) in Bezug auf die Befristung geändert.

Im Zusammenhang mit der Überführung nach § 438 wurden Abs. 2 bis 5 der Vorschrift aufgehoben.

§ 438 wurde durch das Zweite Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht v. 8.7.2016 (BGBl. I S. 1594) mit Wirkung zum 15.7.2016 aufgehoben.

1 Allgemeines/Rechtspraxis

 

Rz. 2

§ 438 enthielt seit dem 1.4.2012 nur noch eine Übergangsregelung zur Abschaffung des Winterausfallgeldes bei Überführung der weiteren Winterbauleistungen in den Rechtskreis des Kurzarbeitergeldes.

Die Regelung trug dem Umstand Rechnung, dass bei einem Regelbemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld von einem Jahr Bemessungszeiträume erst dann nicht mehr in die Zeit fallen konnten, während der noch Winterausfallgeld bezogen werden konnte, wenn sie aufgrund eines ab April 2007 entstandenen Anspruches am 31.3.2007 oder später beginnen. Für die anderen Fälle, in denen Bemessungszeiträume in die Zeit vor April 2006 zurückreichen, wurden die Zeiten des Bezuges von Winterausfallgeld wie nach der bis zum 31.3.2006 geltenden Rechtslage berücksichtigt.

Nachdem sich die Vorschrift durch Zeitablauf erledigt hat, konnte sie durch Art. 100 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht aufgehoben werden.

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