Rz. 7

Die Regelung ist auf Vorschlag des Ausschusses für Inneres und Heimat befristet worden.

Zunächst regelte das Fachkräfteeinwanderungsgesetz das Inkrafttreten des § 421b abweichend von den übrigen Vorschriften am Tag nach seiner Verkündung (21.8.2019). Damit konnte die Bundesagentur für Arbeit das Modellvorhaben ohne weitere Verzögerung starten. Damit wurde der Gesetzgeber auch dem Bedarf an ausländischen Fachkräften in Deutschland gerecht.

 

Rz. 8

Satz 2 begrenzte die Geltung des § 421b zunächst auf die Zeit bis zum 31.12.2023. Gesetzestechnisch wurde die Vorschrift dementsprechend zunächst mit Wirkung zum 1.1.2024 aufgehoben. Optional konnte das Modellprojekt jedoch auch verlängert werden. Noch eher wahrscheinlich erschien die in der Gesetzesbegründung angedeutete Option, im Falle der Wirksamkeit der Zentralen Servicestelle mit einem Mehrwert für die Umsetzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes die Aufgaben dauerhaft im SGB III zu verankern. Die Aufgaben wären dann durch die Linienorganisation der Bundesagentur für Arbeit wahrzunehmen. Das Personal für das Modellprojekt könnte dazu in der Linienorganisation überführt werden.

 

Rz. 8a

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung ist das Modellvorhaben jedoch auf Vorschlag des Ausschusses für Inneres und Heimat bis zum 31.12.2026 verlängert worden. Das Modellvorhaben der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung wird durch die Bundesagentur für Arbeit fortgeführt. Eine weitergehende Erprobung der Servicestelle ist der Ausschussbegründung zufolge angezeigt (vgl. BT-Drs. 20/7394). Aufgrund der Auswirkungen der COVID 19-Pandemie konnte zu Beginn ihrer Tätigkeit nur eine geringe Kundenzahl erreicht werden. Angesichts der zunächst noch eingeschränkten Sichtbarkeit des Beratungsangebots hat die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung demnach erst im Jahr 2022 den Status des Vollbetriebs erreicht und konnte ihre Position als zentraler Ansprechpartner noch nicht nachhaltig verfestigen. Auf Grundlage der erfolgten Evaluation lässt sich demzufolge jedoch ein positives Zwischenfazit für die Beratungsstelle ziehen: Die Entwicklungen deuten auf eine Steigerung der Transparenz und Effizienz der Verfahren für die Anerkennungssuchenden sowie eine Entlastung der zuständigen Stellen hin.

Es soll geprüft werden, ob und wenn ja, in welcher Form die Beratung durch die Zentrale Servicestelle perspektivisch durch die Bundesagentur für Arbeit verstetigt werden kann.

 

Rz. 8b

Durch Änderung des Art. 54 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Bezug auf Art. 2a dieses Gesetzes ist das Außerkrafttreten der Vorschrift durch Aufhebung auf den 1.1.2027 geändert worden (Art. 7a des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung).

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