Rz. 24

Abs. 1 Satz 2 bestimmt die Anwendung des § 18d Satz 2. Diese Vorschrift definiert die Beratung der Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und Eingliederungsmaßnahmen als Aufgabe des örtlichen Beirates. Die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung führt zwar der Geschäftsführer nach § 44d. Das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird jedoch nach § 44c Abs. 6 in der Trägerversammlung abgestimmt. Folglich wird der örtliche Beirat die Trägerversammlung beraten, in der beide Träger der Grundsicherung mit gleichem Gewicht vertreten sind. Der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung nimmt allerdings an den Sitzungen der Trägerversammlung teil (§ 44d Abs. 1 Satz 3). Örtliche Beiräte sind auch bei den Jobcentern der zugelassenen kommunalen Träger zu bilden (vgl. § 18d Satz 6). Der durch den zugelassenen kommunalen Träger berufene Beirat berät diesen bei der Auswahl und Gestaltung der Arbeitsgelegenheiten. Die Beratung des Beirates bei der Auswahl und Gestaltung von Arbeitsgelegenheiten hat seit dem 1.8.2016 besonderes Gewicht, soweit Stellungnahmen der Arbeitgebervertreter und Arbeitnehmervertreter abgegeben werden. Diese werden vor Ort darauf drängen, dass ihre gemeinsame Stellungnahme jeweils gesondert ausgewiesen wird, wie dies nach der Gesetzesbegründung zu § 18d in der Geschäftsordnung des Beirates vorgesehen werden kann. Die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 18d benennt die Arbeitsgelegenheiten ausdrücklich. In diesem Sinne wird davon auszugehen sein, dass gemeinsame Einrichtungen die Stellungnahme der Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, namentlich, wenn diese gemeinsam abgegeben wird, nicht ohne Weiteres übergehen kann, wenngleich eine Berücksichtigung der Stellungnahme nicht zwingend auch bedeutet, dass ein Jobcenter ihr vollständig nachkommen muss. Das kann im Falle einer gemeinsamen Einrichtung die Trägerversammlung allerdings so anweisen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitsgelegenheit, insbesondere also das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 5, wird davon ohnehin nicht tangiert.

 

Rz. 25

Rechtmäßige Arbeitsgelegenheiten sind zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten, sie werden mit einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen begleitet.

 

Rz. 26

Die Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn sie dem Gemeinwohl dienen. Das ist typischerweise in den Bereichen Sauberkeit und Umwelt, Sport, Soziales und Jugend der Fall. Sie sind zusätzlich (Abs. 2), wenn sie sonst nicht, nicht in dem angestrebten Umfang oder erst später erledigt würden. Soziale Betreuungsarbeiten (Altenpflege, Kinderbetreuung) sind gemeinnützig, weil sie der Gesellschaft zugutekommen, und zusätzlich, weil sie über die Aufgaben regulärer Pfleger und Erzieher hinaus erbracht werden. Die Förderung von Trägern deckt die zusätzliche Aufwandsentschädigung mit ab. Von der Rechtsnatur her handelt es sich bei diesen Arbeitsgelegenheiten um öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse, die kein arbeitsrechtliches Arbeitsverhältnis begründen, auf die aber Arbeitsschutzvorschriften und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden sind. Abs. 2 Satz 2 legt eine voraussichtliche Frist von 2 Jahren fest, die verpflichtende oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts üblicherweise verrichtete Arbeiten betreffen. Damit öffnet der Gesetzgeber Arbeitsgelegenheiten für Tätigkeitsfelder mit an sich nicht zusätzlicher Arbeit, die z. B. aufgrund von Ressourcenmängeln aufgeschoben werden, weil Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen oder aber die Durchführung der in Rede stehenden Arbeiten wirtschaftlich nicht rentabel ist.

 

Rz. 27

Liegt eine Arbeitsgelegenheit nicht im öffentlichen Interesse oder ist sie nicht zusätzlich, im Ergebnis also rechtswidrig, kann der erwerbsfähige Leistungsberechtigte, der gleichwohl Dienste geleistet hat, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch mit Erfolg geltend machen. Die Tatbestandsmerkmale dienen zwar in erster Linie dem Schutz vor Konkurrenz, damit reguläre Arbeitsverhältnisse nicht durch Arbeitsgelegenheiten ersetzt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.11.2009, L 1 AS 746/07). Ein Erstattungsanspruch kommt jedoch in Betracht, wenn durch die geleistete Arbeit eine Bereicherung entstanden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.8.2009, L 13 AS 419/07). Dies hat das BSG bestätigt (BSG, Urteil v. 13.4.2011, B 14 AS 98/10 R). Zur Ermittlung der Höhe des Erstattungsanspruchs als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut muss das für die Arbeit übliche Arbeitsentgelt nach dem einschlägigen Tarifvertrag den Grundsicherungsleistungen einschließlich der zu tragenden Aufwendungen für die Sozialversicherung gegenübergestellt werden. Dabei dürfen nicht die Leistungen für die jeweiligen gesamten Kalendermonate berücksichtigt werden, sondern nur die Leistungen für die Tage, an ...

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