Grundsätzlich hat der betreffende Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft gemäß § 280 Abs. 1 i. V. m. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB den durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierzu gehören die Mahnkosten, hierzu gehören jedoch auch die Kosten eines Rechtsanwalts, sofern dieser mit der Geltendmachung der rückständigen Zahlungen beauftragt ist. Weiter sind die rückständigen Beiträge zu den Hausgeldern oder einer beschlossenen Sonderumlage ab Verzugseintritt jährlich mit 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

 
Achtung

Zinshöhe

Höhere Zinsen kann die Eigentümergemeinschaft nur dann beanspruchen, wenn beispielsweise durch entsprechende Kreditaufnahme ein höherer Schaden nachgewiesen werden kann. Die Zinshöhe im Fall des Zahlungsverzugs kann selbstverständlich im Wege der Vereinbarung festgelegt werden. Oftmals enthält bereits die Gemeinschaftsordnung entsprechende Bestimmungen. Die Wohnungseigentümer haben hingegen keine Kompetenz zur mehrheitlichen Beschlussfassung über einen höheren als den gesetzlichen Zinssatz.

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