Während nach der DSGVO nur Bußgelder als Sanktionen vorgesehen sind, enthält das BDSG in § 42 auch Strafvorschriften.

Es können Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren und Geldstrafen verhängt werden, wenn wissentlich und ohne hierzu berechtigt zu sein, nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen

  • einem Dritten übermittelt werden oder
  • auf andere Art und Weise zugänglich gemacht werden und hierbei gewerbsmäßig gehandelt wird oder
  • verarbeitet werden oder
  • durch unrichtige Angaben erschlichen werden und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht gehandelt wird, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

Diese Straftaten werden nur auf Antrag der betroffenen Person, des Verantwortlichen oder der Aufsichtsbehörde verfolgt. Es ist schwer vorstellbar, dass bei einem Wohnungsunternehmen die Voraussetzungen für ein Strafverfahren erfüllt sind.

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