Leitsatz

  1. Eigentümeranspruch auf Kenntnisnahme von Sanierungs-Vergleichsangeboten vor Beschlussfassung
  2. Zur Finanzierung einer Sanierungsmaßnahme
 

Normenkette

§§ 21, 28 WEG

 

Kommentar

  1. Fordert ein Eigentümer vom Verwalter die Übersendung von Kopien von Sanierungs-Vergleichsangeboten vor anstehender Beschlussfassung – soweit solche vorhanden sind –, darf der Verwalter die Anfrage nicht unbeantwortet lassen. Nicht entscheidend ist insoweit die Frage, ob dem Eigentümer ein Rechtsanspruch auf Übersendung der Kopien zusteht oder ob er sich auf eine Einsichtnahme auch in diese Verwaltungsunterlagen verweisen lassen muss.
  2. Ein Sanierungsbeschluss ist auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären, wenn jedenfalls dem Eigentümer nicht zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mehrere Vergleichsangebote vorlagen.
  3. Auch in einer Wohnanlage mit 20 Einheiten und Tiefgarage erscheint ein Betrag von 3.000 EUR nicht so niedrig, dass man von einer Bagatellreparatur sprechen müsste, für die eine Einholung von Vergleichsangeboten nicht notwendig wäre.
  4. Ein Beschluss über die Finanzierung einer Sanierungsmaßnahme entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn auch ein Beschluss über die Durchführung der Sanierung gefasst wird und dieser nicht zugleich mit dem Finanzierungsbeschluss für ungültig zu erklären ist.
  5. Ob Sanierungskosten primär aus einem Rücklagevermögen oder aus dem allgemeinen Verwaltungsvermögen oder etwa auch zu gleichen Anteilen aus beiden "Töpfen" finanziert werden sollen, hat ausschließlich die Eigentümerversammlung zu entscheiden. Allein dem Verwalter kann diese Entscheidung nicht wirksam überlassen werden.
 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Urteil v. 15.2.2012, 318 S 119/11, ZMR 2012 S. 474

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