(1) Wer eine Einfriedung errichtet, trägt die Herstellungs- und Unterhaltungskosten.

 

(2) 1Die Kosten für die Unterhaltung einer ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze tragen die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Nachbarin oder der Nachbar zu gleichen Teilen. 2Die Kosten der Unterhaltung vorhandener Einfriedungen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flachen, zu im Sinne von § 201 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBI. I Nr. 6) geändert worden ist, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und zu Waldflachen tragt jede Nachbarin und jeder Nachbar selbst.

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