Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfeanspruch. förderungsfähige Berufsausbildung. Kooperatives Studium mit integrierter Berufsausbildung. Diplom-Studiengang Elektrotechnik. Ausschlussregelung. Berufsschulpflicht. zeitliche Verzahnung der beruflichen Ausbildung und des Studiums. Bewertung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es besteht kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für eine Berufsausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme im Rahmen eines Kooperativen Studiums mit integrierter Berufsausbildung.

2. Die Ausschlussregelung des § 3 Abs 2 Nr 1 BBiG ist nicht auf das Kooperative Studium mit integrierter Berufsausbildung anwendbar.

3. Eine Berufsschulpflicht ist keine Voraussetzung für eine mit der Berufsausbildungsbeihilfe förderfähige Ausbildung.

4. Wenn die Berufsausbildung und das Studium sowohl zeitlich als auch inhaltlich eng miteinander und nicht zu trennend verwoben sind, stellen sie ausbildungsförderrechtlich eine Einheit dar.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. März 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. März 2015, durch welches sie verurteilt wurde, dem Kläger für eine im Rahmen eines dualen Studiums an der Hochschule Y... absolvierte Ausbildung Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu gewähren.

Der am 1987 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 5. September 2011 die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe für eine von ihm in der Zeit vom 12. September 2011 bis zum 28. Februar 2014 zu absolvierende Ausbildung als "Elektroniker für Geräte und Systeme" in der Fachrichtung informations- und kommunikationstechnische Geräte. Die Ausbildung fand im Rahmen des Diplom-Studiengangs Elektrotechnik - Kooperatives Studium mit Integrierter Ausbildung (KIA) - an der Hochschule Y... statt. Der Kläger war ab 1. September 2011 durchgängig bis zum 29. Februar 2016 an der Hochschule immatrikuliert und wohnte seit September 2011 auch am Studienort.

Die Hochschule war zugleich Ausbildungsbetrieb des Klägers. Hierzu schloss er mit ihr am 9. September 2011 einen Ausbildungsvertrag, der unter anderem folgenden Inhalt hatte:

"C. Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach § 3 Nr. 12 in Hochschule Y... im Rahmen der Kooperativen Ingenieursausbildung (KIA) mit Abnahme der Prüfung Teil I im Frühjahr 2013 und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage und sonstigen Arbeitsstellen statt."

Die Ausbildungsvergütung betrug 714,13 EUR im ersten, 765,74 EUR im zweiten und 813,07 EUR im dritten Ausbildungsjahr. Die betriebliche Durchführung der Ausbildung erfolgte auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Der Vertrag wurde von der Industrie-und Handelskammer (IHK) Dresden unter der Register-Nr. ... in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen.

Die Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf "Elektroniker für Geräte und Systeme" nahm die IHK ab. Die Zulassung hierzu erfolgte für die Studenten der Hochschule Y..., die an der kooperativen Ingenieursausbildung teilnahmen, auf der Grundlage der "Regelung zur Zulassung zur Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen für Studenten der Hochschule Y... (FH) im Rahmen der kooperativen Ingenieurausbildung (KIA)" der Landesarbeitsgemeinschaft der Sächsischen Industrie- und Handelskammern vom 6. August 1999. Diese enthielt unter anderem folgende Regelungen:

"Die Zulassung zur Prüfung ist für die Teilnehmer der KIA in den zwischen den sächsischen Industrie- und Handelskammern und der Hochschule Y... (FH) vereinbarten Berufen wie folgt geregelt:

- [...]

- Der Charakter der dualen Ausbildung ist anhand differenzierter Ausbildungs-/Lehrpläne, die durch die Hochschule mit Bestätigungsvermerk für verbindlich zu erklären sind für die vereinbarten Berufe nachweisen:

[...]

Energieelektroniker/-in

[...]

- die berufspraktische Ausbildung ist anhand der sachlich-zeitlichen Gliederung differenziert für zwei Jahre nachzuweisen,

- [...]:

Die Anmeldung zur Prüfung hat [...] unter Vorlage der Befürwortung der Hochschule Y... [...] zu erfolgen.

Zum Antrag auf Zulassung nach § 40 (3) BBiG sind einzureichen:

- [...]

- Vorlage einer Einschätzung (Zeugnis) über die erfolge Ausbildung (Hochschule und Unternehmen) und Bestätigung der Lernfortschrittskontrollen

- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Grundstudium KIA (Vorlage der Prüfungsergebnisse nach dem zweiten Teilzeitsemester und des bestätigten Teilnahmenachweises)."

Mit Schreiben vom 9. September 2011 teilte die Hochschule Y... dem Kläger mit, dass durch die Annahme des Angebots der Hochschule für einen Ausbildungsplatz im Rahmen des Kooperativen Studiums mit integrierter Berufsausbildung ein Ausbildungsvertrag zustande gekommen sei, der eine der Zulassungsvoraussetzungen für ein Studium mit integrierter Ber...

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