nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 11.03.1999; Aktenzeichen S 3 AL 4/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. März 1999 insoweit aufgehoben, als die Klage für den Zeitraum vom 20.05.1998 bis 15.09.1998 abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 (ein Drittel) der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 13.10.1997.

Die am ...1953 geborene, seit 1973 verheiratete Klägerin ist Mutter zweier Kinder. Sie befand sich ab 1993 durchgängig in der Steuerklasse V.

Bis zum 31.10.1992 war sie als Raumpflegerin beschäftigt. Beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis erhielt sie eine Abfindung in Höhe von 13.079,00 DM. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) vom 02.11.1992 bis 30.08.1993 arbeitete sie in der Zeit vom 31.08.1993 bis 30.09.1993 versicherungspflichtig als Mitarbeiterin Produktion, bevor sie vom 05.10.1993 bis 04.12.1993 wiederum Alg bezog. Nach einer vom 07.12.1993 bis 06.06.1995 dauernden Arbeitsbeschaffungsmaßnahme erhielt sie in der Zeit vom 07.06.1995 bis 09.12.1995 wiederum Alg. Vom 11.12.1995 bis 10.12.1996 war sie erneut im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme versicherungspflichtig tätig. Sie erzielte ein durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt von 2.350,99 DM. In der Zeit vom 11.12.1996 bis 05.08.1997 erhielt sie wiederum Alg nach einem Bemessungsentgelt von 580,00 DM, der Leistungsgruppe D und einem erhöhten Leistungssatz in Höhe von 191,40 DM wöchentlich.

Der Ehemann der Klägerin erzielte in den Monaten Juli und August 1997 ein Bruttoarbeitsentgelt i. H. v. je 4.560,00 DM. Von September 1997 bis Mai 1998 bezog er Alg i. H. v. 2.353,00 DM monatlich (= 543,00 DM pro Woche).

Für die am 31.08.1976 geborene studierende Tochter K ... war in den BAföG-Bescheiden vom 29.07.1997 und 28.11.1997 für die Zeit von Juli 1997 bis Mai 1998 ein monatlicher wurde BAföG i. H. v. 112,00 DM, für August 1997 175,00 DM, für September 1997 175,00 DM und für Oktober 1997 bis Mai 1998 je 606,00 DM ausgezahlt.

Am 16.07.1997 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Alhi. Darin gab sie an, sie verfüge gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein Bankguthaben von 50.000,00 DM. Die Zinsen für das letzte Jahr beliefen sich auf 1.189,59 DM. Darüber hinaus stünden im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten folgende Wertpapiere: eine Anlage über 3.000,00 DM zum Zinssatz von 5,5 %, angelegt am 01.11.1996, sowie ein Wertpapier im Wert von 1.000,00 DM zu einem Zinssatz von 6%, angelegt am 15.11.1994. Die Anlage sei jeweils für die Dauer von fünf Jahren erfolgt. Überdies stehe ein eigengenutztes Hausgrundstück mit einer Größe von 1.184 m2 (Wohnfläche 105 m2) im gemeinsamen Eigentum der Eheleute. Ihre Tochter studiere und beziehe 112,00 DM BAföG.

Am 25.07.1997 erließ die Beklagte einen ablehnenden Bescheid. Bei der Klägerin und ihrem Ehemann sei ein Vermögen von jeweils 17.000,00 DM gemäß §§ 134, 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu berücksichtigen. Angesichts des verwertbaren Gesamtvermögens sei der Lebensunterhalt der Klägerin für 58 Wochen (bis 15.09.1998) gewährleistet.

Am 13.10.1997 beantragte die Klägerin erneut die Bewilligung von Alhi. Das gemeinsame Vermögen der Ehegatten betrage 3.000,00 DM. Daneben stünden Wertpapiere im Wert von 10.000,00 DM im gemeinsamen Eigentum. Das 1.184 m2 große Hausgründstück zähle weiterhin zum Vermögen der Ehegatten. Das gemeinsame Kind erhalte nunmehr kein BAföG mehr.

Mit Bescheid vom 29.10.1997 lehnte die Beklagte den Anspruch erneut ab. Laut Bescheid vom 25.07.1997 ruhe der Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 06.08.1997 bis 15.09.1998.

Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch der Klägerin von 02.11.1997. Ihre Vermögensverhältnisse hätten sich verglichen mit denen zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 16.07.1997 verändert. 34.000,00 DM hätten sie ihrem Sohn zum Zwecke des Eigenheimbaues überlassen. 500,00 DM monatlich gewährten sie ihrer studierenden Tochter gemäß §§ 11 und 21 BAföG monatlich als Unterhalt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie habe mit Bescheid vom 25.07.1997 das Ruhen des Anspruchs auf Alhi für die Dauer von 58 Wochen festgestellt. Gemäß § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) bestehe keine Bedürftigkeit für die Zahl von Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach der sich die Alhi richte. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin das Vermögen vorzeitig verbraucht habe, bestehe ein Anspruch vor Ablauf der 58 Wochen nicht.

Am 06.01.1998 hat die Klägerin zur Niederschrift des Sozialgerichts (SG) Dresden Klage erhoben. Die Eheleute hätten zum 20.10.1997 ein Sparvermögen von 31.682,10 DM auf ihren Sohn Til...

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