Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. haftungsausfüllende Kausalität. beschwerdefreies Anlageleiden. Schultergelenksarthrose. traumatische Einsteifung der Schulter. medizinische Wissenschaft. Maurer und Kanalbauer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Kausalität zwischen Arbeitsunfall und Einsteifung der Schulter.

 

Orientierungssatz

Als Gelenksteife bezeichnet man eine eingeschränkte oder aufgehobene physiologische Bewegungsfähigkeit eines Gelenks oder einer Gelenkkette, die zeitlich begrenzt oder dauerhaft ist.

 

Tenor

I. 17.03.2005 wie folgt gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 03.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2000 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vom 06.10.1998 die schmerzhafte Einsteifung des linken Schultergelenks zur Folge hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt ½ der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Folgen des Arbeitsunfalls vom 06.10.1998.

Der 1947 geborene Kläger ist von Beruf Maurer. Er stürzte bereits am 28.10.1996 bei versicherter Beschäftigung, nämlich dem Verlegen von Rohren, beim Rückwärtsgehen in eine Grube und zog sich eine Oberarm-Schulter-Luxation links zu. Ausweislich des Erkrankungsverzeichnisses der AOK Sachsen bestand bis zum 31.12.1996 Arbeitsunfähigkeit. Danach ging der Kläger seiner Beschäftigung als Maurer/Kanalarbeiter ohne weitere Arbeitsunfähigkeitszeichen nach.

Im Rahmen seiner Beschäftigung beabsichtigte er am 06.10.1998, eine Verdichterplatte in Betrieb zu nehmen. Zu diesem Zweck war es erforderlich, den Motor mittels einer Kurbel zum Laufen zu bringen. Nach der Einlassung des Klägers erfolgte während des Ankurbelns, das er mit der linken Hand - er ist Linkshänder - ausführte, ein Rückschlag auf den linken Arm. Es seien sodann Schmerzen und Funktionseinschränkungen in der linken Schulter aufgetreten.

Nachdem sich die Beschwerden verschlimmert hatten, suchte der Kläger am 03.11.1998 den Durchgangsarzt Dr. H. auf, der eine leicht betonte Kontur des linken Oberarm-Schultergelenks, eine Einschränkung der passiven und aktiven Beweglichkeit sowie Schmerzen des linken Schultergelenks feststellte. Die Röntgenuntersuchung erbrachte keinen Anhalt für Frakturen oder eine Luxation. Es sei jedoch eine geringe Arthrosis deformans vorhanden. Die Diagnose lautete Kontusion des linken Schultergelenks.

Am selben Tag stellte sich der Kläger bei dem Orthopäden P. vor, der einen Druckschmerz des linken Schultergelenks, eine Vorneige/Rückführung von 140/0/30, eine Abduktion/Adduktion von 160/0/30 und eine Außenrotation/Innenrotation von 70/0/90 erhob. Der Supraspinatusprovokationstest fiel positiv aus. Der Schürzen-Nacken-Griff war nur eingeschränkt ausführbar. Die Diagnose lautete Impingementsyndrom links, Verdacht auf Teilruptur der Rotatorenmanschette links und Acromioclavicular-Gelenksarthrose links.

Dr. H. schätzte auf Veranlassung der Beklagten vom 20.11.1998 ein, die Verletzung vom 06.10.1998 sei eigenständig und die geklagten Beschwerden stünden in keinem Zusammenhang mit der Schulterluxation vom Oktober 1996. Als der Kläger hiernach aus der ärztlichen Behandlung entlassen worden sei, habe eine völlig beschwerdefreie Funktion des linken Oberarm-Schulter-Gelenks bestanden. Er habe schwere Arbeiten komplikationslos bis zum 06.10.1998 ausführen können.

Am 16.12.1998 wurde im Waldkrankenhaus B. D. eine Arthroskopie der linken Schulter durchgeführt. Es zeigte sich eine kleine Hill-Sachs-Läsion bei ansonsten unauffälligem Knorpelbelag. Das Labrum glenoidale war im Bereich von 2.00 Uhr bis 5.00 Uhr abgelöst. Der ventrale Kapselbandapparat erschien etwas ausgedünnt, jedoch nicht wesentlich elongiert. Die Bizepssehne und die Rotatorenmanschette waren inspektorisch unauffällig. Es bestand eine leichtgradige Synovialitis. An der Bursa subacromialis waren multiple Verwachsungen vorhanden. An der Rotatorenmanschette befanden sich keinerlei degenerative Veränderungen. Allerdings fiel ein dorsalseitiger Exophyt auf.

Die histologische Untersuchung des entnommenen Gewebes ergab eine Fibrosierung des Fettbindegewebes mit etwas Fibrineinlagerung. Es bestünden keine spezifischen Entzündungszeichen.

Die MRT-Aufnahmen vom 18.06.1999 zeigten einen geringen Hochstand des Oberarmkopfes, eine Hill-Sachs-Delle und eine Ablösung des vorderen unteren Labrum glenoidale. Der Subacromialraum sei nur gering eingeengt. Eine Ruptur der Rotatorenmanschette liege nicht vor, vielmehr weise diese eine weitgehend normale Struktur auf.

Auf Veranlassung der Beklagten fertigten Chefarzt Priv.-Doz. Dr. M. und Assistenzarzt Dr. H. am 13.07.1999 ein Gutachten nach Untersuchung des Klägers. Bei starker Belastung auftretende Schmerzen der linken Schulter bestünden seit dem Unfall vom 06.10.1998. Die heftige Kontusion am 06.10.1998 habe die vorbestehende Schultererkrankung nach...

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