Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Aufteilung der Kosten nach Kopfteilen auch bei Verpflichtung zur Übernahme bestimmter Nebenkosten in voller Höhe aufgrund privatrechtlichen Vertrages. keine Zinsleistungen vergleichbare Aufwendungen

 

Orientierungssatz

1. Die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erfolgt bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen grundsätzlich nach Kopfteilen. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn in einem Grundstücksüberlassungsvertrag dem Überlasser ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt und gleichzeitig geregelt wird, dass der Übernehmer bestimmte Nebenkosten auch für die Versorgung der dem Wohnrecht unterliegenden Räume als alleiniger Schuldner trägt.

2. Insbesondere handelt es sich bei den Nebenkosten für die Versorgung der dem Wohnrecht unterliegenden Räume nicht bereits dann um Zinsleistungen vergleichbare Aufwendungen, wenn der Überlasser vor der Grundstücksüberlassung bereits wesentlich zur Entlastung des Grundstücks beigetragen hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.11.2012; Aktenzeichen B 14 AS 36/12 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Dezember 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger und Berufungskläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.06.2005, und zwar beschränkt auf die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Der ... 1953 geborene Kläger beantragte erstmals am 25.10.2004 bei dem Beklagten und Berufungsbeklagten (seit 01.01.2012 Jobcenter; im Folgenden: Beklagter) Leistungen nach dem SGB II. Zum damaligen Zeitpunkt war er arbeitslos. Der Kläger bewohnt zusammen mit seiner Mutter ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 110 m2. Es liegen keine zwei abgeschlossenen Wohnungen vor. Der Kläger bewohnt allein einen Bereich von 11,52 m2 und seine Mutter einen Bereich von 20,52 m2. Die restliche Wohnfläche von 77,96 m2 wird sowohl vom Kläger als auch von seiner Mutter genutzt. Gemäß dem notariellen Vertrag vom 28.08.1995 überließ die Mutter des Klägers diesem das Eigentum an dem jetzt bewohnten Hausgrundstück. Im Gegenzug übernahm der Kläger die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte, die damals mit ca. 49.000,00 DM valutierten und räumte seiner Mutter ein unentgeltliches Wohnungsrecht auf Lebenszeit in der oberen Etage zur alleinigen Benutzung und in weiteren Räumen zur Mitnutzung ein. Weiterhin vereinbarte der Kläger mit seiner Mutter, dass er die Kosten für Licht, Heizung, Gas, Wasser und Abwasser auch für die Räume seiner Mutter als alleiniger Schuldner übernehme. Die Schwester des Klägers verzichtete im Zusammenhang mit dem Grundstück auf die ihr gegenüber ihrer Mutter erbrechtlich zustehenden Pflichtteilansprüche. Die bis dahin bestandenen Kreditverpflichtungen sind nach dem Vortrag des Klägers im Wesentlichen durch den Kläger selbst und seine Mutter getilgt worden. Bereits 1997 seien die Aufbaukreditbeträge von insgesamt 30.350,00 DM fast getilgt gewesen. Die Mutter des Klägers habe diesen Kredit aus ihrem Vermögen vollständig abgezahlt. Im Übrigen habe sie einen KfW-Kredit über 30.000,00 DM, den sie und der Kläger selbst aufgenommen hatten, zum größten Teil getilgt, und zwar auch über den Zeitpunkt der Eigentumsänderung hinaus.

Der Kläger erhielt bis zum 31.03.2003 Arbeitslosengeld i.H.v. zuletzt wöchentlich 265,87 EUR. Zur Leistungsbeantragung legte er die Betankungsrechnung für Heizöl vom 08.06.2004 sowie eine Rechnung über ein Additiv zur Heizungsverbesserung (896,55 EUR und 13,80 EUR), die Gebührenrechnung des Bezirkschornsteinfegermeisters vom 05.03.2004 über 52,23 EUR vor. Er gab an, das Grundstück habe eine Grundstücksgröße von 1205 m2 und einen Verkehrswert von 100.000,00 EUR bei Belastungen von 3.135,74 EUR. Über weiteres Vermögen verfüge er nicht, sein KfZ Mitsubishi 1,8 GLSi, Baujahr 1991, habe einen geschätzten Wert von 100,00 EUR. Weiter legte er den Grundabgabenbescheid 2004 vor, wonach die Grundsteuer B mit 413,59 EUR und die Straßenreinigungsgebühren mit 12,40 EUR veranlagt wurden. Weiter wurde für ein weiteres Flurstück ein Grundsteuerbetrag von 27,34 EUR festgesetzt. Gemäß Bescheid vom 12.04.2005 änderte sich wegen Erhöhung des Hebesatzes die Grundsteuerfestsetzung auf 490,90 EUR jährlich. Die Abschläge wurden für den 15.02.2005 auf 106,74 EUR und für den 15.05.2005 auf 145,40 EUR festgelegt. Für das weitere Flurstück erfolgte eine Erhöhung auf 32,45 EUR, wovon am 15.02.2005 13,67 EUR fällig wurden, am 15.04.2005 eine Erstattung von 5,55 EUR erfolgen sollte und am 15.05.2005 ein Betrag von 8,11 EUR fällig wurde. Ferner legte der Kläger eine Turnusabrechnung der D… für Strom und Wasser vom 27.10.2003 über monatliche Abschläge von jeweils 76,00 EUR für...

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