Verfahrensgang

KreisG Dresden (Urteil vom 24.03.1992; Aktenzeichen So I R V 65/1)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.11.1995; Aktenzeichen 4 RA 38/93)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Dresden – Kammer für Sozialrecht – vom 24. März 1992 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Gesamtleistung ab 01.07.1990 in Höhe von 2.403 DM, ab 01.01.1991 in Höhe von 2.764 DM und ab 01.07.1991 über den 31.12.1991 hinaus in Höhe von 3.179 DM zu zahlen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Altersversorgung, insbesondere, ob und in welchem Umfang die Leistungen für die Altersversorgung wiederkehrend zu erhöhen sind.

Der am 19.02.1923 geborene Kläger war seit dem 01.12.1991 beim VEB Stahl- und Walzwerk Riesa als Dipl.-Ingenieur und zuletzt als Leiter der technischen Kontrollorganisation tätig. Er trat am 01. Juni 1951 der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß der Verordnung vom 17.08.1950 (GBl. DDR Nr. 93, S. 844) bei. Ihm wurde am 18.07.1951 von der Deutschen Versicherungsanstalt ein Versicherungsschein ausgestellt. Darin ist bestimmt, daß der Rentensatz 60 % des letzten Jahres vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts beträgt. Mit dem Nachtrag Nr. 1 vom 18.02.1953 wird die im Versicherungsschein ebenfalls festgelegte Höchstgrenze des Bruttogehalts von 800,00 DM außer Kraft gesetzt. Am 07. Juni 1973 trat der Kläger der freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung gemäß der entsprechenden Verordnung (FZR-Verordnung vom 15.03.1968 – GBl. DDR II Nr. 154) bei. In der Zeit vom 01.01.1968 bis zum 31.12.1987 betrug sein beitragspflichtiger Gesamt-Verdienst in der Pflichtversicherung in den letzten 235 Monaten gem. der Eintragung im Datenträgerblatt von 141.000,00 M. Sein Gehalt machte im Januar 1988 2.600,00 M aus.

Die Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes Riesa bewilligte dem Kläger ab 01.02.1988 eine Altersrente in Höhe von 370,00 M und eine Zusatzaltersrente gemäß der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-Verordnung vom 17.11.1977 – GBl. DDR Nr. 35) in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz in Höhe von 1.560,00 M (insgesamt 1.960,00 M). Eine versicherungspflichtige Tätigkeit übte der Kläger von 4/38 bis 12/45 (7 Jahre und 9 Monate) und von 1/46 bis 1/88 (41 Jahre und 11 Monate, insgesamt 49 Jahre und 8 Monate) aus.

Nach den Angaben der Beklagten wurde die Gesamtleistung in Höhe von 1.930,00 M zum 01.07.1990 im Verhältnis 1: 1 in DM umgestellt, wobei eine Erhöhung nach § 2 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28.06.1990 (GBl. DDR I S. 495) nicht erfolgte, weil nach dem im Falle des Klägers anzuwendenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 RAG sowohl die Rente aus der Sozialpflichtversicherung als auch die aus der Versorgungsleistung in unveränderter Höhe weiterzuzahlen gewesen sei.

Anfang 1991 erhielt der Kläger eine erste „Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 1. Rentenanpassungsverordnung”. Danach wurde die bisherige Rente in Höhe von 370,00 DM um 140,00 DM erhöht. Im Zuge der „Nachholung der Rentenangleichung” wurde die Neurente in Höhe von 510,00 DM um 117,00 DM auf 627,00 DM „Rente nach Angleichung” angehoben.

Der „Vergleich des monatlichen Erhöhungsbetrages mit der gleichartigen Zusatzversorgung” ergab folgende Beträge:

Rentenart

Erhöhungsbetrag

Zusatzversorgung

verbleib. Erhöh.Betrag

Zusatzversorgung

Altersrente

257,00 DM

1.560,00 DM

0,00 DM

1.303,00 DM

In der Mitteilung wird darauf hingewiesen, daß der bisherige Gesamtbetrag unverändert bleibe.

Die „Rentenanpassung zum 01. Januar 1991” lautet wie folgt:

Rentenart

bisherige Rente

Erhöhungsbetrag

neue Rente

Altersrente

627,00 DM

5,00 DM

722,00 DM

Unter „vorübergehender Minderung der Zusatzversorgung” enthält die Mitteilung folgende Angaben:

Rentenart

Erhöhungsbetrag

Zusatzversorgung

verbleib. Zusatzversorgung

Altersrente

95,00 DM

1.303,00 DM

1.208,00 DM

Als neuen Gesamtauszahlungsbetrag ab 01.01.1991 weist die Mitteilung die Summe von 1.930,00 DM aus.

Dieser Mitteilung widersprach der Kläger am 27.02.1991 und machte u.a. geltend, die Zusatzrente der technischen Intelligenz sei eine betriebliche zusätzliche Rentenversicherung, die von der Altersrente der Sozialversicherung unabhängig in der vertraglich festgelegten Höhe zu zahlen sei. Der Rentenbescheid sei deshalb rechtswidrig.

Am 29.04.1991 hat der Kläger das Kreisgericht Dresden – Kammer für Sozialrecht – angerufen und erneut geltend gemacht, daß die Zusatzrente von der Altersrente der Sozialversicherung unabhängig und vollinhaltlich in der vertraglich festgelegten Höhe zu zahlen sei.

Im Laufe des Verfahrens hatte der Kläger eine weitere „Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 2. Rentenanpassungsverordnung...

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