nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 15.07.1999; Aktenzeichen S 10 SB 63/97)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15.07.1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).

Der am ... geborene KLäger zog sich im Januar 1994 beim Verlegen eines Eisenträgers auf einer Baustelle in R ... bei der Ausübung seines Berufs als Schlosser eine Verletzung an der linken Hand zu. Infolge dieses Arbeitsunfalles erkannte die zuständige Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft mit Bescheid vom 12.07.1995 eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 45 vom Hundert (v.H.) an. Im August 1995 zog sich der Kläger bei einem weiteren Unfall eine Calcaneustrümmerfraktur (Fersenbeinfraktur) zu.

Am 30.10.1996 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, Feststellungen nach dem SchwbG zu treffen. Als Gesundheitsstörungen gab der Kläger eine Behinderung der linken Hand nach traumatischer Amputation und Replantation an und legte als Nachweis hierfür das Fachchirurgische Gutachten des Städtischen Klinikums "St. Georg" L ... vom 13.05.1996 vor. Der Beklagte lehnte den Antrag mit bindend gewordenem Bescheid vom 27.11.1996 ab.

Am 10.12.1996 stellte der Kläger bei dem Beklagten erneut einen Antrag "auf Ausstellung eines Ausweises nach dem Schwerbehindertengesetz" unter Hinweis auf den Körperschaden am rechten Fuß infolge des zweiten Unfalles und legte ein durch MR Dr. Sch ... erstellten ärztlichen Folgebericht zur Privaten Unfallversicherung vor. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 21.01.1997 bei dem Kläger eine Behinderung mit einem GdB von 40 unter Berücksichtigung folgender Funktionsstörungen (dort wie auch im Folgenden als "Behinderung" bezeichnet) fest:

2. Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk rechts nach Fersenbeinbruch. Da der GdB unter 50 liege, könne dem Kläger kein Ausweis nach § 4 Abs. 5 SchwbG ausgestellt werden.

Den am 04.02.1997 eingelegten, auf die Feststellung eines GdB von 50 gerichteten Widerspruch, wies der Beklagte nach Beiziehung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.1997 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Funktionseinschränkung der linken Hand laut vorliegender Befunde mit einem Einzel-GdB von 40 maximal bewertet sei. Eine Höherbewertung wäre nicht korrekt, da nicht der Verlust der linken Hand, sondern eine funktionseingeschränkte linke Hand vorläge. Der Fersenbeinbruch rechts sei belastungsstabil verheilt. Die Folgen dieses Bruches seien nach den Befunden angemessen bewertet.

Hiergegen hat der Kläger am 14.04.1997 Klage beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben.

Der Beklagte hat als weitere Behinderung nach dem SchwbG eine Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk unter Beibehaltung des Grades der Behinderung von 40 anerkannt. Der Kläger nahm das Teilanerkenntnis an.

Das SG hat Beweis erhoben und ein Terminsgutachten durch Dr. habil. G ..., Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Handchirurgie, eingeholt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam in seinem am 20.07.1998 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass die linke Hand weitgehend funktionslos sei. Es bestünde eine deutliche Atrophie der Handbinnenmuskulatur insbesondere des Daumen- und Kleinfingerballens. Der linke Daumen sei im Endgelenk in 90°-Stellung kontrakt. Die übrigen Gelenke des 1. Strahles seien weitgehend eingesteift, eine Abduktion oder Opposition des Daumens sei nicht möglich. Differenzierte Griffarten (Hammergriff, Spitzgriff, Zangengriff) seien links nicht möglich. Die grobe Kaft sei erheblich gemindert. Der Faustschluß der Langfinger sei unvollständig und kraftlos. Zusätzlich sei die Funktion der angrenzenden Gelenke (Handgelenk, Unterarmdrehung) eingeschränkt und der Muskelmantel reduziert. Die Deformität der linken Hand sei zusätzlich kosmetisch störend. Der Funktionszustand der linken Hand und des linken Armes sei mit "45 %" angemessen bewertet. Die Fersenbeinfraktur sei mit 10 % unzutreffend bewertet. Zum einen bestünden Funktionseinschränkungen im oberen und unteren Sprunggelenk, zum anderen handele es sich um einen Zustand nach abgelaufener Osteomyelitits, welche gemäß den Anhaltspunkten (26.18) zusätzlich zu bewerten sei. Hinzu komme, dass ständig orthopädisches Schuhwerk getragen werden müsse. Eine derartige Konstellation sei mit "20 %" angemessen bewertet.

Die Beteiligten haben zu dem Gutachten Stellung genommen. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Bewertung der Funktionsbehinderung der linken Hand nach den Anhaltspunkten nur in 10er Schritten bemessen werden könne und diese mit 40 richtig getroffen sei. Die Bewertung des Fersenbeinbruches mit einem GdB von 20 sei unzutreffend, da aus Punkt 26.18 der AHP eindeutig h...

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