nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 08.02.2000; Aktenzeichen S 2 SB 157/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 08. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den bei der Klägerin festzustellenden Grad der Behinderung (GdB) sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Vergabe der Merkzeichen "B", "G" und "RF".

Auf einen von der im Mai ... geborenen Klägerin bei dem Beklagten am 22. April 1991 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Ausweises über die Eigenschaft als Schwerbehinderte und den GdB nach § 4 Abs. 5 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) stellte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 1992 als Behinderungen fest: 1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskel reizerscheinungen, Entkalkung des Knochens (Osteoporose), Bewegungseinschränkung im Kniegelenk beidseits. 2. Schwerhörigkeit mit Gleichgewichtsstörung beidseits Radikaloperationshöhle beidseits, Mittelohrentzündung beidseits. Das Ausmaß der festgestellten Behinderungen ergebe sich aus dem GdB. Er betrage 50. Gesundheitliche Voraussetzungen für Merkzeichen lägen nicht vor.

Unter dem 29. März 1993 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Erhöhung des GdB und auf Eintragung der Merkzeichen "G" und "B". Eine Neufeststellung nach § 4 SchwbG lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 1993 ab. Dagegen legte die Klägerin am 14. Juni 1993 Widerspruch ein. Mitte April 1994 beantragte sie die Eintragung des Merkzeichens "RF" in den Ausweis. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1994).

Unter dem 21. August 1996 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag "auf Verschlimmerung", auf Erhöhung des GdB, auf Eintragung der Merkzeichen "G", "B" und "RF" sowie auf Feststellung weiterer Behinderungen und des GdB. Dabei gab sie an, die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, die Osteoporose, die Erkrankung der Kniegelenke und die Taubheit im linken Ohr hätten sich verschlimmert. Neu aufgetreten seien: Herzrhythmusstörung, Wasser in den Beinen, Magen- und Darmkrämpfe, Fettleber, häufige Stürze, Allergien, Atembeschwerden, ständiger Husten, Hautausschlag, Randzackenbildungen an den Gelenken, Schwellungen und Schmerzen an den Gelenken, Bänderschwäche und Blutergüsse (meist linker Fuß), ein komplizierter Splitterbruch im linken Arm und Gelenk, ein Morbus Sudeck, eine chronische Bindehautentzündung sowie eine Lichtempfindlichkeit beider Augen. Von Dr. B ..., Fachärztin für Augenheilkunde in L ..., Dipl.-Med. W ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin in L ..., Dr. St ..., Facharzt für Chirurgie in L ..., holte der Beklagte hierzu Befundberichte ein. Von Dr. B ..., Fachärztin für Orthopädie in L ..., ließ er ein medizinisches Gutachten erstellen. In ihrem Gutachten vom 22. September 1997 diagnostizierte sie folgende Erkrankungen/Behinderungen: 1. Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke, Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke (Einzel-GdB 30) 2. Schwerhörigkeit beiderseits mit Gleichgewichtsstörungen Radikaloperation beiderseits Mittelohrentzündung beiderseits (Einzel-GdB 40) 3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20) 4. Funktionsbehinderung des linken Handgelenkes und des dritten und vierten Fingers links (Einzel-GdB 20). Der Gesamt-GdB betrage 60. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Nachteilsausgleichen könnten nicht abgeleitet werden. Einen weiteren Befundbericht holte der Beklagte von Dr. H ..., HNO-Facharzt in B ..., ein.

Unter dem 28. Januar 1998 erließ der Beklagte einen Änderungs- Bescheid. Als Behinderungen wurden festgestellt: 1. Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes beidseits, Bewegungseinschränkung im Kniegelenk beidseits. 2. Schwerhörigkeit beidseits. Radikaloperationshöhle beidseits Mittelohrentzündung beidseits. 3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule. 4. Funktionsbehinderung des linken Handgelenkes und des dritten und vierten Fingers links. Die festgestellten Behinderungen bewirkten wie bisher einen GdB von 50. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "B", "G", "aG", "Bl", "H", "RF" und "1. Kl." lägen nicht vor.

Dagegen legte die Klägerin am 16. Februar 1998 Widerspruch ein. Sie leide an Dauernasenbluten, Herzrhythmusstörungen, Kopfschmerzen und Nervenschmerzen im Gesicht. Sie sei Allergiepatientin. Durch etliche Unfälle im Straßenverkehr stelle sie für sich und andere Teilnehmer eine Gefahr dar. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie seit Jahren nicht mehr benutzen wegen häufig erfolgter Stürze. Ein Hörgerät habe sie wegen Allergien im Gehörgang zurückgeben müssen. Sie höre nur, wenn sie den Leuten auf den Mund schaue. Dies sei oft bei synchronisierten Filmen im Fernsehen schon ein Problem.

Nach Einholung von versorgungsärztlichen Stellungnahmen und einem vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ...

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