Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung. Beitragsbelastung. Benachteiligung. Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Versicherten. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Heranziehung eines Versicherten (hier mit drei Kindern) zu den hälftigen Rentenversicherungsbeiträgen verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG. Diese Vorschriften sind nicht dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung der Kinder des Versicherten bei der Beitragsbemessung keine Berücksichtigung finden.

2. Die Entscheidung des BVerfG vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 = BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2, wonach die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungs-systems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden, eine verfassungswidrige Benachteiligung darstellt, ist indes nicht auf das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung übertragbar.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Vater von drei Kindern gegen seine Beitragsbelastung zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der ... 1968 geborene Kläger ist seit 01.07.1991 als angestellter Lehrer beim Freistaat Sachsen (Beigeladener zu 2.) beschäftigt. Er ist verheiratet und hat drei Kinder, die ... 1994, ... 1988 und ... 2001 geboren sind. Seine Ehefrau übt wegen der Erziehung des jüngsten Kindes zur Zeit keine Erwerbstätigkeit aus. Im Zeitraum vom 01.01.1997 bis 30.06.2002 war der Kläger bei der Beklagten Mitglied. Ab dem Monat Juli 2001 wurden von dem Beigeladenen zu 2. als Arbeitgeber vom monatlichen sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 5.794,63 DM der hälftige Anteil des Beitrags zur Rentenversicherung in Höhe von 553,39 DM einbehalten und zusammen mit den übrigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Beklagte als zuständige Einzugsstelle abgeführt.

Seinen mit Wirkung ab 01.07.2001 gestellten Antrag auf Reduzierung des Rentenversicherungsbeitrags auf den Arbeitgeberanteil lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2001 unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage ab.

Hiergegen richtete sich die beim Sozialgericht am 19.09.2001 erhobene Klage, zu dessen Begründung sich der Kläger auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2001 (BVerfGE 103, 242) gestützt hat. Die für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung getroffene Feststellung einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG), dass deren Mitglieder, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbetrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisteten, nicht mit einem gleich hohen Beitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden dürften, müsse für die Rentenversicherung in gleicher Weise gelten.

Mit Urteil vom 11.12.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Für das Begehren des Klägers fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zwar liege es nach der Entscheidung des BVerfG vom 03.04.2001 (a.a.O.) nahe, dass auch in der Rentenversicherung beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern bei der Bemessung der Beiträge relativ entlastet werden müssten. Insoweit mache der Kläger indes einen nicht gerichtlich verfolgbaren Anspruch auf Gesetzgebung geltend.

Gegen das am 11.12.2002 verkündete Urteil hat der Kläger bereits am 14.02.2003 Berufung eingelegt. Nach der am 06.03.2003 erfolgten Urteilszustellung hat er am 19.03.2003 sein Begehren weiterverfolgt. Die vom Bundesverfassungsgericht für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung getroffene Entscheidung sei auf die Rentenversicherung zu übertragen. Nach Abzug der Kosten für den Unterhalt für Kinder und Ehefrau verbliebe ihm kein Geld, für eine private Altersvorsorge anzusparen. Bildhaft formuliert müsse eines seiner Kinder die Rente eines Kinderlosen erarbeiten. Sein Geld, welches er jetzt in die Erziehung und Ausbildung seiner Kinder investiere und ihm im Gegensatz zu einem Kinderlosen für eine private Altersvorsorge fehle, komme später gerade diesem zugute, der aber zur Sicherung des Bestandes der Rentenversicherung durch nachwachsende Beitragszahler nicht beigetragen habe. Die von Kinderlosen u.U. zu zahlenden höheren Steuern sowie das auf die Steuer angerechnete Kindergeld gleiche seine Aufwendungen nur zu einem geringeren Teil aus. Die kollektive Leistung der Gesellschaft bei der Kindererziehung wirke daher nicht einmal ansatzweise ausgleichend. Auch mit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten liege ein ausgleichender Vorteil nicht vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11.12.2002 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 28.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, de...

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