Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Aufteilung der Bezugszeiträume zwischen den Eltern. Verbindlichkeit der Festlegung im Antrag. späterer Antrag auf weiteren Elterngeldbezug. Wunsch nach einer Veränderung der Verteilung. kein Härtefall bei Änderung persönlicher Lebensumstände. zeitlicher Geltungsbereich von § 7 Abs 2 S 2 BEEG idF vom 17.1.2009

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein neuer, späterer Antrag eines Elternteils auf Elterngeld für weitere Monate führt nicht dazu, dass gemäß § 5 Abs 2 BEEG der Anspruch des anderen Elternteils, der über die Hälfte der Monatsbeträge begehrt, automatisch gekürzt wird.

2. Es ist nicht Intention der Härtefallregelung in § 5 Abs 1 S 3 BEEG, auf Änderungen der persönlichen Lebensplanung oder in den persönlichen Lebensumständen flexibel reagieren zu können.

 

Orientierungssatz

§ 7 Abs 2 S 2 BEEG idF vom 17.1.2009, wonach die im Antrag getroffene Entscheidung über die Aufteilung der Bezugsmonate zwischen den Eltern bis zum Ende des Bezugszeitraums ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden kann, ist nicht auf Fälle anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Regelung liegen.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Elterngeld für den 11. und 12. Lebensmonat seiner am … 2007 geborenen Tochter.

Am 4. April 2007 beantragte die Mutter der gemeinsamen Tochter, C… M…, Elterngeld für 14 Lebensmonate des Kindes. Dabei gab sie an, dass ihr das elterliche Sorgerecht allein zustehe und ihr Partner, der Kläger, weder einen Antrag auf Elterngeld gestellt habe noch selber Elterngeld beziehen wolle. Der Antrag wurde vom Kläger unterschrieben.

Zu diesem Zeitpunkt bis zum 17. September 2007 wohnte der Kläger in B… und war noch verheiratet. Am 18. September 2007 zog er in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter und der Kindesmutter. Zuvor hatte der Kläger am 13. Februar 2007 die Vaterschaft zur Niederschrift des Jugendamtes der Stadt L… anerkannt. Eine gemeinsame Sorgeerklärung gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurde nicht abgegeben.

Mit Bescheid vom 24. April 2007 bewilligte das Amt für Familie und Soziales L… der Kindesmutter Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate der Tochter in Höhe von 300,00 EUR je Lebensmonat. Für den 13. und 14. Lebensmonat könne kein Elterngeld bewilligt werden, da eine Erwerbstätigkeit weder unterbrochen noch eingeschränkt werde. Sie absolviere seit 2001 ein Studium. Während des Sommersemesters 2007 habe sie ein Urlaubssemester in Anspruch genommen. Bis zum 31. März 2007 habe sie Leistungen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) und ab dem 1. April 2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezogen.

Am 14. Juli 2007 beantragte der Kläger für vier weitere Lebensmonate des Kindes Elterngeld. Auf Nachfrage teilte er mit, dass er den Bezug von Elterngeld im Zeitraum vom 24. September 2007 bis 23. November 2007 sowie vom 24. Januar 2008 bis 23. März 2008 wünsche. Er wolle die alleinige Betreuung der Tochter übernehmen, um der Mutter den Abschluss ihres Studiums zu ermöglichen. Insofern diene die Gewährung einer viermonatigen Elternzeit für den Vater der Abwendung einer unverhältnismäßigen Härte für die Kindesmutter.

Den Antrag wertete das Amt für Familie und Soziales L… zugleich als Antrag auf Neufeststellung des Bewilligungsbescheides vom 24. April 2007. Mit dem an die Kindesmutter adressierten Bescheid vom 19. Oktober 2007 lehnte das Amt diesen Antrag ab. Der Antrag der Kindesmutter vom 4. April 2007 auf Bewilligung von Elterngeld sei auch vom Kindesvater unterschrieben worden. Ihr seien 12 Monate Elterngeld bewilligt worden. Damit könne nur für zwei weitere Lebensmonate Elterngeld an den Kindesvater bewilligt werden. Die im Antrag getroffene Entscheidung sei für die gesamte Zeit des Elterngeldbezuges bindend, sofern nicht ein besonderer Härtefall eintrete. Um besondere Härtefälle handele es sich beispielsweise beim Ausfall des für die Betreuung des Kindes vorgesehenen Elternteils durch Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod. Ein besonderer Härtefall sei auch anzunehmen, wenn ein Einkommenserwerb durch die Betreuungsperson zur Vermeidung einer konkreten Gefahr für die wirtschaftliche Existenz der Eltern und damit der Familie dringend erforderlich erscheine. Die Kindesmutter sei jedoch bereits bei Antragstellung Studentin gewesen. Somit seien keine Änderungen in den Verhältnissen oder ein unvorhersehbares Ereignis eingetreten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt.

Gegenüber dem Kläger bewilligte das Amt für Familie und Soziales L… mit Bescheid vom 15. Oktober 2007 Elterngeld für den siebten und achten Lebensmonat der Tochter (vom 24. September 2007 bis 23. November 20...

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