Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Als erste Voraussetzung einer BK Nr. 2108 BKV ist das Vorliegen einer Erkrankung der LWS zu prüfen. Die festgestellten Erscheinungen müssen mit dem Versorgungsgebiet der betroffenen Nervenwurzeln in Einklang zu bringen sein.

2. Eine Konstellation B 2 liegt auch vor, wenn ein Prolaps der LWS mehrere Jahre vor Aufgabe der Tätigkeit operiert werden musste, ein weiterer Prolaps an einer anderen Bandscheibe zur Aufgabe der Tätigkeit führte.

3. Eine besonders intensive Belastung im Sinne der Konstellation B2 der Konsensempfehlungen liegt vor, wenn die nach Urteil des BSG vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R, anzunehmende Lebensdosis von 12,5 MNh in einem Zeitraum von 10 Jahren überschritten wird.

 

Orientierungssatz

Fortführung von Urteil des LSG Sachsen vom 23.10.2010, L 2 U 198/07

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 06.06.2006 aufgehoben und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 09.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2003 festgestellt, dass bei dem Kläger seit dem 01.01.2001 eine Berufskrankheit der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung vorliegt.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Berufskrankheit der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BK-Nr. 2108 BKV).

Der am … geborene Kläger begann nach Abschluss der Schulausbildung im September 1979 eine Lehre als Zimmermann beim VEB B…. P... Nach Abschluss der Lehre im September 1979 war er beim VEB K. B… bis Oktober 1990 als Gerüstbauer beschäftigt. Dazwischen absolvierte er von Mai 1987 bis Oktober 1988 seinen Grundwehrdienst bei der NVA. Ab Oktober 1990 bis zum 31.12.2000 war der Kläger dann weiter bei der G… und M…. GmbH N…. in B…. als Gerüstbauer und Bauleiter (tatsächlich Vorarbeiter) beschäftigt. Seit 01.01.2001 ist er als Bauleiter für Gerüstbau bei der Fa. R & M A… in G.. tätig.

Anfang August 2002 zeigte der Orthopäde Dipl.-Med. M.. gegenüber der Beklagten den Verdacht einer Wirbelsäulenberufskrankheit bei dem Kläger an. Die Beklagte holte daraufhin neben dem Sozialversicherungsausweis mehrere Krankheitsberichte ein. Es handelte sich u. a. um den Bericht des Kreiskrankenhauses W… über eine stationäre Behandlung vom 13.09. bis 24.09.1992 wegen LWS-Beschwerden, einen Bericht der Fachklinik R. zu den Bandscheibenoperationen im Oktober 1992 und Juni 2000 samt Begleitberichten. Im Erstbefund vom 22.09.1992 des Krankenhauses R.. ist ausgeführt, dass die LWS flach lordosiert sei, die Vorbeuge eingeschränkt. Der Lasegue links sei bei 30° positiv. Es sei eine mittelgradige Extensorenschwäche des Großzehenhebers links befundet worden. Am 02.10.1992 sei durch eine Myelografie ein Bandscheibenprolaps L4/5 links festgestellt und am 13.10.1992 eine Operation durchgeführt worden. Dabei sei eine Bandscheibenruptur L4/5 mit kleinen intradiscalen Sequestern gefunden worden.

Bei der zweiten Einweisung sei am 21.06.2000 ein Prolaps im Segment L5/S1 längs festgestellt worden. Im MRT sei eine linksseitige Bandscheibenprotrusion bei L4 bis S1 mit linksseitiger Forameneinengung und Alteration der linken Nervenwurzeln L4 und L5 gefunden worden. Am 03.07. sei die Fensterungsoperation L4 bis S1 erfolgt, dabei ein Prolaps im Segment L5/S1 operiert worden.

Die Beklagte holte auch Berichte über Reha-Behandlungen ein. Aus der stationären Behandlung vom 27.07. - 24.08.2000 in der K...klinik B.. Sch.. wurde er arbeitsunfähig entlassen. Bereits hier ist ausgeführt, dass schweres Heben und Tragen und Arbeiten auf Gerüsten nicht mehr möglich sein werden. Der Bericht über einen Aufenthalt im Sächsischen Krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie G… vom 05.06. - 26.06.2001 beschreibt Minderung der Kraft in beiden Beinen. Es fielen narbige Veränderungen mit Alteration der Wurzeln L 5 und S1 auf.

Nachdem der AMD der Beklagten keine weiteren Ermittlungen für nötig erachtet hatte, wurde die Sache im März 2003 der Gewerbeärztin in P… vorgelegt. Diese empfahl eine Belastungsberechnung durch den TAD und, falls die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien, eine orthopädische Begutachtung. Im Anschluss daran lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.05.2003 die Entschädigung wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV ab. Die medizinischen Erhebungen würden gegen das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sprechen, da die Schäden von unten nach oben zunehmen würden. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 31.07.2003 zurückgewiesen, der am 18.08.2003 zur Post gegeben wurde.

Mit am 03.09.2003 beim SG Dresden eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid mit dem Ziel, Leistungen wegen einer Berufskrankheit zu erhalten. Auf Anforderung des Gerichts legte die Beklagte schließlich eine Berechnung des TAD vor, in der dieser für die...

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