nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Chemnitz (Entscheidung vom 27.01.2003; Aktenzeichen S 7 KN 351/00 U)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemntiz vom 27.01.2003 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit.

Der am ...1948 geborene Kläger arbeitete vom 12.05.1969 bis 31.12.1984 als Versatzwerker bzw. Zimmerling unter Tage und war hierbei teilweise kniebelastenden Tätigkeiten ausgesetzt. Das Ausheben von Fundamenten zur Erstellung eines Versatzdammes erfolgte hauptsächlich in kniender und hockender Stellung. Die Belastungszeit bestand in etwa 40 Minuten pro Schicht, wobei solche Arbeiten nicht in jeder Schicht ausgeführt wurden. Ausbau- und Transportarbeiten mussten teilweise auch in gebeugter oder hockender Haltung - in Extremfällen kriechend - ausgeführt werden.

Bereits anlässlich einer Tauglichkeitsuntersuchung im Jahre 1972 gab er Beschwerden im linken Knie an. Bei späteren Tauglichkeitsuntersuchungen wurden diese Beschwerden jedoch zunächst nicht wieder erwähnt. Im Krankenhaus E ... fand im Jahre 1977 dann eine Meniskusbehandlung des rechten Knies statt. In den weiteren Tauglichkeitsuntersuchungen wurde dann der Knieschaden als "Chondropathia patellae" bezeichnet. Wegen dieser Diagnose fand auch im Jahre 1982 noch einmal eine konservative Behandlung statt.

Am 18.03.1999 beantragte er bei der Beklagten die Entschädigung von "Schwierigkeiten in den Knie- und Hüftbereichen" als Berufskrankheit. Nachdem der technische Aufsichtsdienst der Beklagten zunächst die Auffassung vertreten hatte, es liege hinsichtlich einer BK 2102 - wie auch hinsichtlich einer BK 71 BKVO-DDR - überhaupt keine Exposition vor, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 14.10.1999 ab. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Auf den Widerspruch des Klägers wurde nach Beiziehung von Unterlagen der Wismut AG eine "grenzwertige" Exposition über die Zeit vom 12.05.1969 bis 31.12.1984 bejaht. Die Beklagte gab daraufhin bei Dr. O1 ... ein fachärztliches Gutachten zur Zusammenhangsfrage in Auftrag. Dr. O1 ... kam nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass sich Hinweise auf eine Chondropathia patellae ergäben, aber nicht auf eine Meniskusläsion. Der Beklagte wies daraufhin den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2000 als unbegründet zurück.

Im August 2000 unterzog sich der Kläger einer Meniskusoperation, bei der sich ein Innenmeniskusschaden bei Gonarthrose herausstellte. Der operierende Arzt Dr. U1 ... stellte Knorpelschäden fest, die einem abgenutzten Kniegelenk durch erhebliche degenerative Vorschäden entsprächen. Dies habe auch das histologische Ergebnis bestätigt.

Die gegen den Bescheid vom 14.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2000 gerichtete Klage hat das SG Chemnitz mit Urteil vom 27.01.2003 abgewiesen: Eine primäre Meniskusläsion sei nicht feststellbar, da bereits bei der Behandlung am 05.05.1977 eine beginnende Gonarthrose gleichzeitig festgestellt worden sei. Es lasse sich infolgedessen nicht mehr sicher feststellen, dass zunächst der Meniskus aufgrund der beruflichen Belastung geschädigt wurde und sich daraus eine Arthrose des Kniegelenkes entwickelte.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er geltend macht, dieser Ablauf sei sehr wohl möglich gewesen. Bei einer Gesamtbetrachtung sprächen viele Indizien dafür, dass die langjährige kniebelastende Tätigkeit des Klägers bereits im Jahre 1977 zu einer Meniskusschädigung geführt habe und diese im Laufe der Zeit dann auch die beginnende Gonarthrose mit verursacht habe.

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27.01.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, gegenüber dem Kläger Kniegelenksbeschwerden als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27.01.2003 zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung eines Menis- kusschadens als Berufskrankheit nach Listen-Nr. 2102 BKV.

Eine solche Berufskrankheit ist begrifflich ein Meniskusschaden nach mehrjährig andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Zu Recht hat die Beklagte die für diese Berufskrankheit erforderliche Exposition als gegeben unterstellt. Was die haftungsausfüllende Kausalität betrifft, so genügt nämli...

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