Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Betriebsumwandlung eines VEB in eine GmbH. Übertragung der Fondsmittel vor dem Stichtag 30.6.1990

 

Orientierungssatz

1. Zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (hier: VEB Chemieanlagenbaukombinat Leipzig-Grimma), der vor dem 30.6.1990 privatisiert wurde.

2. Im Zeitpunkt der Umwandlungserklärung ist die zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete Vorgesellschaft bereits teilrechtsfähig und kann Inhaber der materiellen und finanziellen Fonds werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.06.2010; Aktenzeichen B 5 RS 17/09 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 09.10.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01.09.1964 bis 31.10.1967 sowie vom 01.05.1969 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die entsprechenden Entgelte festzustellen.

Der ... 1941 geborene Kläger absolvierte von September 1961 bis zum August 1964 erfolgreich ein Studium an der Ingenieurschule für Chemischen Apparatebau E und legte gemäß Zeugnis vom 01.08.1964 die staatliche Ingenieurprüfung ab. ... Vom 01.09.1964 bis zum 31.10.1967 war er beim VEB E-Werke H als Konstrukteur beschäftigt. Nachdem er in der Zeit vom 02.11.1967 bis 29.04.1969 seinen Wehrdienst bei der Volkspolizei-Bereitschaft D geleistet hatte, war er vom 01.05.1969 bis 31.08.1969 beim Industrie-Forschungszentrum Chemieanlagen DB Versuchsanlagen und Musterbau H als Konstrukteur tätig. Anschließend war der Kläger dort bzw. beim Großforschungszentrum Chemieanlagen bzw. VEB Chemieanlagenbau- und Montagekombinat D Großforschungszentrum Chemieanlagen bzw. dem VEB Forschungszentrum Chemieanlagen D bzw. dem VEB Komplette Chemieanlagen (KCA) D bis zum 31.12.1975 als technisch-wissenschaftlicher Mitarbeiter (TWM) beschäftigt. Auf den Funktionsplan vom 24.07.1972 für die Abteilung Schutzgüte, technischer - wissenschaftlicher Mitarbeiter wird Bezug genommen (Bl. 10 ff. Verwaltungsakte, Bl. 21 f. SG-Akte). Von 1976 bis Ende 1980 war der Kläger beim VEB Komplette Chemieanlagen (KCA) D als Gruppenleiter Schutzgüte beschäftigt und auf Grund Überleitungsvertrag vom 30.12.1980/20.01.1981 im Jahre 1981 als Gruppenleiter Schutzgüte beim VEB Chemieanlagenbaukombinat D-G (VEB CLG - Kombinat) - Stammbetrieb G. Auf Grund Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 14.04.1983 war der Kläger mit Wirkung vom 01.01.1982 bis 30.06.1990 beim VEB CLG - Kombinat - Stammbetrieb G Außenstelle D als Schutzgütebeauftragter beschäftigt.

Der Kläger war der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht beigetreten. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem hatte er bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30.06.1990 nicht erhalten.

Den Antrag des Klägers vom 27.02.2006 auf Feststellung und Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in der AVItech lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2006 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 23.06.2006 ab. Die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem sei nicht erfüllt. Der Kläger sei zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen, jedoch sei er nicht als Ingenieur im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 beschäftigt gewesen. Er sei am 30.06.1990 als Schutzgütebeauftragter nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen bzw. habe trotz seiner "technischen" Qualifikation nicht aktiv den Produktionsprozess - so wie es die Versorgungsordnung vorgesehen habe - beeinflussen können. Da die sachliche Voraussetzung nicht vorliege, komme eine nachträgliche Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht in Betracht.

Hiergegen hat sich die am 25.07.2006 beim Sozialgericht Dresden eingegangene Klage gerichtet, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hat. Er hat insbesondere auf die Funktionspläne (Blatt 21, 22 und 25, 26 SG-Akte) verwiesen, aus denen ersichtlich sei, dass er in seiner Tätigkeit als Gruppenleiter Schutzgüte/Schutzgütebeauftragter auf den Produktionsprozess direkt und unmittelbar Einfluss genommen habe. Es sei anhand der Unterlagen nachvollziehbar, dass auch zum Zeitpunkt 30.06.1990 seine Tätigkeit betriebs- und obj...

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