nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 18.05.1999; Aktenzeichen S 12 RA 179/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. Mai 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob dem Wert des Rechts auf Altersrente ab dem 01.01.1999 die in der Zeit vom 01.07.1990 bis 30.12.1990 tatsächlich erzielten Entgelte zugrunde zu legen sind.

Die am ... geborene Klägerin war von Oktober 1954 bis Juni 1969 bei der Kreissparkasse ... in verschiedenen Bereichen tätig. Sie absolvierte von September 1964 bis Oktober 1968 ein Fernstudium zum Ökonom für Finanzwirtschaft und war vom 01.08.1969 bis 07.11.1976 als Leiterin in der Datenerfassungsstelle ... des Datenverarbeitungszentrums der Finanzorgane ... tätig. Vom 08.11.1976 bis 28.02.1981 übte sie eine Tätigkeit als Operator und Arbeitsvorbereiterin im VEB Rechnungsführung und Wirtschaftsberatung aus und vom 01.03.1981 bis 30.12.1990 war sie im VEB Energiekombinat ... als Organisator und Technologe tätig.

Ab 31.12.1990 bezog die Klägerin Altersübergangsgeld und seit 01.10.1995 gewährt ihr die Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (Bescheide vom 18.09.1995 und vom 20.06.1996). Dem Wert des Rechts auf Altersrente lagen letztlich 44,8527 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde.

Unter Vorlage einer Bescheinigung der Rehabilitierungsbehörde vom 07.04.1998 beantragte die Klägerin am 15.04.1998 eine Überprüfung der Rentenleistung. Nach vorgenannter Bescheinigung ist sie Opfer rechtsstaatswidriger bzw. der politischen Verfolgung dienender Maßnahmen im Beitrittsgebiet. Sie gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) vom 23.06.1994 (BGBl. I S. 1311) zu dem Personenkreis, der zum Ausgleich beruflicher Benachteiligung berechtigt ist. Der Verfolgungszeitraum umfasste die Zeit vom 04.11.1976 bis 02.09.1990. Die Klägerin hätte in dieser Zeit ohne die Verfolgung eine abhängige Beschäftigung als Leiterin der Datenerfassungsstelle ... im Datenverarbeitungszentrum der Finanzorgane ... ausgeübt.

Unter Zugrundelegung des SGB VI-Änderungsgesetzes vom 15.12.1995 und der vom Zusatzversorgungsträger nach dem BerRehaG für die Verfolgungszeit verbindlich festgestellten Entgelte berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 08.07.1998 die Rente neu. Dabei berücksichtigte sie die Zeit des Fernstudiums vom 01.09.1964 bis 11.10.1968, welches neben einer versicherungspflichtigen Tätigkeit absolviert wurde, nicht mehr als Anrechnungszeit. Der Rentenberechnung lagen nunmehr 48,7397 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. In Anlage 10 des Bescheides wies sie darauf hin, dass unter Berücksichtigung der Bescheinigung nach § 17 i. V. m. § 22 BerRehaG in Kürze ein neuer Bescheid ergehen werde.

Bei einer Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung der nach dem BerRehaG anerkannten Verfolgungszeiten, die als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt worden waren, stellte die Beklagte fest, dass der Rentenberechnung entgegen der Feststellungen im Bescheid vom 08.07.1998 nur 45,7110 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen seien. Sie hörte die Klägerin mit Schreiben vom 09.09.1998 zur beabsichtigten Änderung des Bescheides vom 08.07.1998 zu ihren Ungunsten für die Zukunft nach § 45 Abs. 1 SGB X an.

Mit Bescheid vom 17.11.1998 nahm die Beklagte sodann eine Neuberechnung der Altersrente ab 01.01.1999 unter Anwendung des BerRehaG vor, und legte danach der Rentenberechnung 45,7110 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Mit Anlage 10 dieses Bescheides nahm sie den Rentenbescheid vom 08.07.1998 mit Wirkung für die Zukunft ab 01.01.1999 nach § 45 SGB X zurück. Die Rücknahme sei zulässig, weil weder Vertrauensschutz nach den allgemeinen Grundsätzen des § 45 Abs. 2 Sätze 1 oder 2 SGB X gegeben noch die Frist des § 45 Abs. 3 SGB X abgelaufen sei. Auch eine Ermessensausübung führe zu keiner anderen Entscheidung.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, nach der neuen Rentenberechnung lediglich 0,8583 Punkte mehr zu erreichen als vor der Berücksichtigung von Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG. Sie gehe jedoch davon aus, dass sich mit der Einstufung ihrer möglichen Tätigkeit in den Bereich 20 und die Qualifikationsgruppe 2 ab 04.11.1976 eine wesentlich höhere Rente ergeben müsse. Für die Zeit vom 01.07.1990 bis 30.12.1990 habe ihr tatsächlich erzieltes Bruttoentgelt von 9.771,00 DM zu 0,5468 Punkten geführt. Mit der neuen Berechnung ergäben sich für diese Zeit, die als "beitragsgemindert" berücksichtigt worden sei, nur noch 0,5272 Punkte. Es könne jedoch kein niedrigeres Einkommen zugrunde gelegt werden als sie tatsächlich mit Beiträgen belegt habe. Auch seien die Monate der Arbeitslosigkeit ab 31.12.1990 nicht mehr, wie noch mit dem Bescheid vom 20.06.1996 auf den Durchschnitt der Punkte angehoben worden.

Auch nach den aufklärenden Schreiben der Beklagten vom ...

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